Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Medizinische Hilfsmittel: Keine obligatorische Zuzahlung für Kassenpatienten
Händlern von medizinischen Hilfsmitteln, wie z.B. Hörgeräten, Rollstühlen oder Blutzuckertests, steht es frei, ob sie von ihren Kunden die gesetzliche Zuzahlung verlangen oder nicht. Das macht viele Produkte billiger und Kassenpatienten, die generell zur Selbstbeteiligung verpflichtet sind, haben mehr Geld im Portemonnaie. Laut Gesetz fallen nach Auskunft von ARAG Experten fünf bis zehn Euro für bewilligte Hilfsmittel an, die der Versicherte aus eigener Tasche zahlen muss. Bei Verbrauchsprodukten wie etwa Spritzen liegt die Selbstbeteiligung bei zehn Prozent pro Packung und maximal zehn Euro im Monat. Ein Familienunternehmen, das über seinen Online-Shop überwiegend Diabetiker-Produkte vertreibt, warb damit, dass es auf die Zuzahlung durch seine Kunden verzichte und stattdessen das Unternehmen diese übernehme. Denn die Zuzahlungen für die meisten dieser Produkte waren mit höchstens zwei Euro so niedrig, dass der personelle und finanzielle Aufwand für das Schreiben von Rechnungen und notfalls Mahnungen unverhältnismäßig gewesen wäre. Die Klage von Wettbewerbshütern gegen diese Geschäftspraxis wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) jedoch abgeschmettert, weil es im Ermessen des Händlers liegt, ob er auf diese Einnahme verzichtet oder nicht. Auf verschreibungspflichtige Arneimittel hat das Urteil nach Auskunft der ARAG Experten keine Auswirkung, da es hier die Krankenkassen sind, die die Zuzahlung kassieren (BGH, Az.: I ZR 143/15)

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Standstreifen: Überholen auf der Autobahn kann teuer werden
Hand aufs Herz, wir alle kennen die Situation: Vor uns ist Stau, dabei liegt unsere Ausfahrt, an der wir die Autobahn verlassen könnten, in Sichtweite. Und der leere Standstreifen lädt geradezu dazu ein, schnell an den anderen Autos vorbeizuhuschen. Doch natürlich kommen hier die ARAG Experten warnend ins Spiel. Wenn bei solch einem unrechtmäßigen Manöver ein Unfall passiert, muss man die Kosten der Schadensregulierung unter Umständen allein tragen. Das gleiche gilt, wenn der Standstreifen zum Überholen genutzt wird. Auch dann riskiert man bei einem Unfall eine erhebliche Mithaftung. In einem konkreten Fall hatten ein Pkw- und ein Lkw-Fahrer den gleichen verbotenen Gedanken und nutzen die Standstreifen, um den Stau zu umgehen. Der Lkw hatte das Auto beim Ausscheren jedoch übersehen und es war zum Crash gekommen. Zwei Drittel des Schadens musste der Lkw-Fahrer übernehmen, weil er seine besonders hohe Sorgfaltspflicht bei einem Fahrspurwechsel nicht beachtet hatte. Auf einem Drittel des Schadens blieb der Pkw-Fahrer allerdings sitzen, da die Nutzung der Standspur verboten ist (Landgericht Bochum, Az.: 11 S 44/15).

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Schadensersatz, wenn der Chef unpünktlich zahlt
Arbeitnehmer haben nach Auskunft der ARAG Experten ein Recht auf pünktliche Gehaltszahlungen. Ansonsten muss der Chef unter Umständen nicht nur Verzugszinsen, sondern auch einen pauschalen Schadensersatz zahlen. In einem konkreten Fall verklagte ein verärgerter Angestellter seinen Chef, der den Lohn nicht pünktlich überwiesen hatte. Auf die Verzugszinsen wollte der sich noch einlassen, aber den Schadensersatz lehnte er ab. Denn einen Schaden konnte er aufgrund der verspäteten Zahlung nicht erkennen. Doch der Angestellte berief sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach Gläubigern eine Pauschale von 40 Euro zusteht, wenn der Schuldner nicht pünktlich zahlt. Diese Regelung lässt sich nach Auskunft der ARAG Experten auch auf ein Arbeitsverhältnis anwenden, denn Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regel ist es, Druck auf den Schuldner auszuüben. Und dies steht auch Arbeitnehmern zu, die auf ihren Lohn warten müssen (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 12 Sa 524/16).

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