Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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+++ Werkvertrag nichtig wegen Schwarzarbeit +++
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen. Laut ARAG ist ein Werkvertrag auch dann nichtig, wenn er zwar zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" aber so abgeändert wird, dass er nunmehr vom Verbot des SchwarzArbG erfasst wird (BGH, Az.: VII ZR 197/16).

+++ Negative Bewertungen: Klage gegen Google ohne Erfolg +++
Ein Unternehmen wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht mehr auf eine Internetseite verweisen darf, auf der negative Bewertungen über den Kläger zu lesen sind. Das Augsburger Landgericht hat die Klage laut ARAG aber abgewiesen (Az.: 034 O 275/16).

+++ Kündigung wegen verwahrlostem Zustand der Wohnung +++
Der verwahrloste Zustand einer Mietwohnung kann den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Dies hat laut ARAG das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 23.02.2017 entschieden (Az.: 7 S 7084/16).

Langfassungen:

Werkvertrag nichtig wegen Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen. Im verhandelten Fall begehrte der Kläger vom Beklagten die Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte als Berufungsgericht festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen hatten. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger. Weitere - in der Höhe streitige - Zahlungen leistete er in bar. Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne keine Rückerstattung verlangen. Der BGH hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ist ein Werkvertrag nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und somit keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. In solchen Fällen bestünden keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verfasst wird, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VII ZR 197/16).

Negative Bewertungen: Klage gegen Google ohne Erfolg
Ein Unternehmen aus dem Raum Augsburg ist mit einer Klage gegen Google gescheitert. Es wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht mehr auf eine Internetseite verweisen darf, auf der negative Bewertungen über den Kläger zu lesen sind. Da der Betreiber der Internetseite mit anonymen Bewertungen nicht greifbar war, war das Unternehmen gegen Google juristisch vorgegangen. Die Richter konnten auf der Bewertungsseite aber keine klaren Rechtsverletzungen erkennen. Nach Ansicht des Gerichts sind die etwa zwei Jahre alten Kommentare von der Meinungsfreiheit gedeckt. Deswegen dürfe Google auch weiterhin den Nutzern der Suchmaschine die entsprechende Seite anzeigen. Einen Unterlassungsanspruch gebe es in diesem Fall nicht, erläutern ARAG Experten (LG Augsburg, Az.: 034 O 275/16).

Kündigung wegen verwahrlostem Zustand der Wohnung
Der verwahrloste Zustand einer Mietwohnung kann den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Im konkreten Fall bewohnt ein Mieter seit über 30 Jahren eine Wohnung, die den Klägern gehört. Die Kläger sprachen ihm gegenüber seit 2014 mehrere Kündigungen aus, die sie auf unterschiedliche Gründe stützten. Diese Kündigungen waren Gegenstand des beim Amtsgericht (AG) geführten erstinstanzlichen Verfahrens. Das AG verurteilte den Beklagten, die Wohnung an die Kläger herauszugeben, und sah dabei unter anderem die Kündigung, welche auf den Zustand des Mietobjekts gestützt war, als begründet an. Der Richter hatte sich in einem Ortstermin ein Bild von den Verhältnissen in der Wohnung gemacht und dabei festgestellt, dass diese stark verschmutzt und vom Beklagten mit Gegenständen so vollgestellt war, dass unter anderem ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht benutzbar. Hinzu kam, dass der Beklagte die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Das Amtsgericht ging daher davon aus, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt habe und infolgedessen die Gefahr des Eintritts eines Schadens an der Mietwohnung signifikant erhöht worden sei. Auch die Berufungsinstanz war der Ansicht, dass der Beklagte dadurch, dass er die Wohnung übermäßig mit Müll und Gegenständen überfrachtete und lediglich mit einem in der Küche befindlichen Radiator beheizte, seine mietvertraglichen Pflichten verletzt habe und deshalb eine erhebliche Gefährdung der Mietsache gegeben war. Nach Auffassung des LG waren die Kläger in diesem Fall sogar berechtigt, die Wohnung außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Angesichts des Zustandes der Wohnung sei es den Klägern nicht zumutbar, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten, erläutern ARAG Experten (LG Nürnbert-Fürth, Az.: 7 S 7084/16).

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