Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Schluss mit der Irreführung auf Reise- und Flugportalen
Wenn es nach Anbietern von Reiseportalen geht, sollen ihre Kunden am liebsten nicht nur die Reise, sondern eine Vielzahl an Zusatzleistungen buchen. Allen voran die Reiserücktrittsversicherung. Dabei bedienen sich die Portale diverser Tricks, die nun allerdings vom Bundesgerichtshof (BGH) untersagt wurden. So müssen nach Auskunft der ARAG Experten freiwillige Zusatzleistungen, wie etwa eine Reiseversicherung, im Online-Angebot klar gekennzeichnet sein. Das war bei Opodo bislang anders: Obwohl der Kunde sich per Klick bereits gegen eine Reiserücktrittsversicherung entschieden hatte, wurde sie im nächsten Buchungsschritt erneut und äußerst nachdrücklich angeboten. Und zwar mit der Warnung, dass bei Nichtabschluss hohe Stornokosten folgen könnten. Zusätzlich wurde auch noch grafisch getrickst: Um zum nächsten Buchungsschritt zu gelangen, musste der Kunde zwischen zwei Buttons wählen. Dabei war das auffällige, orangefarbene "Weiter"-Feld mit dem kleingedruckten Zusatz "Ich möchte abgesichert sein" versehen. Platziert war dieser Button, der ein weiteres Mal zu den kostenpflichtigen Zusatzleistungen führte, unten rechts auf der Seite, wo Online-Nutzer in der Regel ihre Buchung fortsetzen können. Das Feld, das den Kunden direkt zur abschließenden Flugbuchung führte, befand sich ganz ungewohnt unten links auf der Seite, war farblich nicht weiter markiert und damit schnell zu übersehen. Mit dieser irreführenden Taktik ist nun allerdings Schluss, wie die ARAG Experten betonen. Denn die Praxis von Opodo verstieß laut BGH gegen das Gebot der klaren und transparenten Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten für den angebotenen Flugdienst (BGH, Az.: I ZR 160/15).

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SMS-Werbung nur mit Einwilligung erlaubt
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Werbeanrufe oder auch Werbe-SMS per Handy nur erlaubt sind, wenn der Kontaktierte vorher ausdrücklich seine Einwilligung dazu gegeben hat. Ansonsten handelt es sich um unerlaubte Werbung nach dem Belästigungsverbot (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, § 7). In einem konkreten Fall erinnerte ein Autohaus telefonisch an die anstehende Hauptuntersuchung. Doch damit nicht genug. So ganz nebenbei wurde für den eigenen TÜV geworben. Darüber hinaus verschickte das Unternehmen per SMS wiederholt Links, die zu einem Online-Voting einluden, bei dem es darum ging, welches gemeinnützige Projekt das Autohaus unterstützen sollte. Eine Möglichkeit, der Werbung zu widersprechen, gab es nicht. Nach so viel unerwünschter Werbung wurde es einem Kunden zu bunt und er bat das Autohaus um Unterlassung. Ohne Erfolg. Daraufhin zog er vor Gericht, wo das Unternehmen den Kürzeren zog (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 6 U 54/16).

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Kein Provisionsanspruch für Makler
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Makler, die gleichzeitig für Mieter und Vermieter tätig werden, ihren Provisionsanspruch verlieren. Denn eine solche Doppeltätigkeit ist nicht erlaubt. In einem konkreten Fall wollte eine Maklerin auf beiden Seiten mitmischen und dadurch doppelt abkassieren: Doch nachdem sie einen neuen Mieter vermitteln konnte, flog die Sache auf. Daraufhin weigerte sich der Mieter, die Provision zu zahlen. Die Klage der Maklerin vor Gericht hatte jedoch keinen Erfolg und sie schaute in die Röhre, denn hier lag nach Auskunft der ARAG Experten eine vertragswidrige Interessenkollision durch Doppeltätigkeit vor (Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 91 C 2307/16).

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