ARAG Recht schnell...
17.05.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Ausgleichzahlung bei Flugannullierung +++
Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Dies gilt laut ARAG nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag (EuGH, Az.:C-302/16).
+++ Essig und Salz sind keine Pflanzenschutzmittel +++
Weder Essig noch Salz sind Pflanzenschutzmittel. Nach einem Beschluss des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg ist laut ARAG deren Einsatz zur Unkrautvernichtung damit nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (OLG Oldenburg, Az.: 2 Ss OWi 70/17).
Langfassungen:
Ausgleichzahlung bei Flugannullierung
Kann ein Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, steht dem Fluggast die Zahlung einer Ausgleichsleistung zu. Der Kläger des Ausgangsverfahrens buchte über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam Schiphol (Niederlande) nach Paramaribo (Surinam) mit der surinamesischen Luftfahrtgesellschaft SLM. Der Hinflug war für den 14.11.2014 vorgesehen. Am 09.10.2014 unterrichtete SLM den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 04.11.2014 wurde der Kläger mit einer E-Mail des Reisevermittlers informiert. Der Kläger forderte von der SLM eine Ausgleichsleistung in Höhe von 600 Euro. Diese weigerte sich, da sie die Änderung des Abflugdatums rechtzeitig dem Reisevermittler mitgeteilt hätte. Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ersuchte den Gerichtshof hinsichtlich der Frage um Klärung, in welcher Weise ein Luftfahrtunternehmen die Fluggäste im Fall der Annullierung eines Flugs informieren müsse, wenn ein Beförderungsvertrag über einen Reisevermittler oder eine Website geschlossen worden sei. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Flugs unterrichtet wurde. Könne das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, sei es zur Zahlung einer Ausgleichsleistung verpflichtet. Dies gelte nicht nur bei Beförderungsverträgen unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch für Verträge über Online-Reisevermittler, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.:C-302/16).
Essig und Salz sind keine Pflanzenschutzmittel
Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es oftmals, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (§ 12 Absatz 2 PflSchG). Diese Ansicht wurde auch im konkreten Fall vertreten: Die Verwaltungsbehörde verhängte gegen einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro, das nach dem Einspruch des Mannes vom Amtsgericht auf 150 Euro erhöht wurde. Gegen diese Entscheidung rief der Mann das OLG an, das ihm jetzt Recht gegeben und ihn freigesprochen hat. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Senats bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an, erklären ARAG Experten die Auffassung des Gerichts (Az.: 2 Ss OWi 70/17).
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