Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Flugpreise müssen effektiv vergleichbar sein
Flugsuchmaschinen müssen einen effektiven Preisvergleich ermöglichen. Darauf weisen ARAG Experten hin. In einem konkreten Fall hatte Opodo Kunden, die mit einer bestimmten Kreditkarte zahlen konnten, die Servicepauschale bei der Flugbuchung erlassen. Alle anderen Kunden mussten ein zusätzliches Entgelt zahlen. Der Haken an der Sache: Der erstmalig angezeigte Preis erfolgte mit der voreingestellten Verwendung dieser einen Kreditkarte, bei der die Servicepauschale entfällt. Man musste diese Voreinstellung erst ändern und den Preis neu berechnen lassen, um alle Kosten sichtbar machen und damit den effektiven Flugpreis zu erhalten (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 160/15). Nach Angaben von ARAG Experten verstößt diese Praxis gegen EU-Recht, wonach der Flugpreis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten muss, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind (Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 1008/2008).

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Zweckentfremdung von Wohnraum kann teuer werden
ARAG Experten weisen Mieter darauf hin, dass sie ihre Wohnung nicht ohne erforderliche Genehmigung einfach weitervermieten dürfen. Ansonsten kann es teuer werden. Bis zu 50.000 Euro Geldbuße kann eine sogenannte Zweckentfremdung sogar kosten, wenn Vorsätzlichkeit im Spiel ist. In einem konkreten Fall hatte ein Zahnarzt in der Nähe seiner Praxis eine Wohnung für Patienten und Gäste angemietet. Er selbst hatte nie darin gewohnt. Zwar hatte er die Hausverwaltung darüber informiert, doch eine amtliche Genehmigung für eine sporadische Fremdvermietung gab es nicht. Gemäß Bauplan lag lediglich eine baurechtliche Genehmigung für Wohnzwecke vor. Nachdem sich andere Mieter im Haus darüber beschwerten, dass die Wohnung zwei Jahre lang in unzulässiger Weise vermietet wurde, wies ihn die Stadt München darauf hin, dass er gegen die kommunale Zweckentfremdungssatzung verstoße. Der Zahnarzt vermietete jedoch weiterhin an Fremde. Ein Jahr später untersagte ihm das Amt nicht nur diese Art der Nutzung, sondern erhob eine Geldbuße von 4.000 Euro. Nach Ansicht der ARAG Experten ist der Zahnarzt mit dieser Summe glimpflich davongekommen. Immerhin haben die Richter durchaus anerkannt, dass er sich vor dem Hinweis auf die Zweckentfremdungssatzung in einem unvermeidbaren Irrtum befunden habe und nichts davon gewusst habe, dass er für die Fremdvermietung eine Genehmigung benötigt hätte (Amtsgericht München, Az.: 1112 OWi 238 Js 177226/16).

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Jobcenter zahlt Abi-Ball und Computer
Nach Angaben der ARAG Experten können Bedüftige laut Sozialgesetzbuch II in außergewöhnlichen Situationen einen Mehrbedarf anmelden. Und dazu gehört unter Umständen auch die Teilnahme an einer Abitur-Feier. Sie ist nämlich kein Teil der Grundsicherung, sondern ist unabhängig davon als Leistung der Bildung und Teilhabe zu sehen. Daher können Empfänger von Hartz-IV-Leistungen diese Kosten zusätzlich zum Regelsatz von der Agentur für Arbeit einfordern. In einem konkreten Fall erhielt eine alleinerziehende Mutter nach ihrer Klage vor Gericht 100 Euro vom Jobcenter für die Abi-Feier ihres Sohnes. Nach Ansicht der Richter hätte es das Kind negativ beeinflussen und nachhaltig prägen können, hätte er der Gemeinschaftsveranstaltung nach seinem Abitur fernbleiben müssen (SG Saarbrücken, Az.: S 12 AS 421/14). In diesem Zusammenhang verweisen die ARAG Experten auf ein weiteres Urteil, in dem das Jobcenter auch die Kosten für einen Computer übernehmen musste. Ohne diesen von der Schule vorausgesetzten PC hätte die angehende Abiturientin weder ihre Hausaufgaben ins Internet stellen, noch bestimmte Online-Kurse in Anspruch nehmen können (SG Cottbus, Az.: S 42 AS 1914/13).

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