Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Recht schnell...


Politik, Recht & Gesellschaft

+++ Keine Barzahlung von Rundfunkgebühren +++
Beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer haben keinen Anspruch darauf, die fälligen Rundfunkbeiträge beim WDR in bar zu bezahlen. Das Gericht sieht in der Anordnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs keinen Verstoß gegen geltendes Recht und verwies laut ARAG auf die zulässigen Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung (OVG Münster, Az.: 2 A 1351/16).

+++ Musizieren ist hinzunehmen +++
Grundstückseigentümer müssen es mangels unzumutbarer Geräuschbelästigung regelmäßig hinnehmen, wenn Nachbarskinder Musikinstrumente (hier: Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon) spielen. Das Interesse der Kinder am Musizieren sei laut ARAG unter Berücksichtigung des Art. 6 GG als vorrangig zu beurteilen (AG München, Az.: 171 C 14312/16).

+++ Rücktritt bei Zulassung von mehr als 30 Tagen +++
Wird in der Auftragsbestätigung zu einem Pkw-Kauf als Erstzulassung "Neu/Tageszulassung" und als Kilometerstand "Werkskilometer" festgehalten, so darf der Käufer davon ausgehen, dass der Wagen bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen lag. In einem entschiedenen Fall musste laut ARAG eine Dortmunder Autohändlerin eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro für einen Ferrari LaFerrari erstatten, weil sie den Ferrari zu den vereinbarten Konditionen nicht liefern konnte und die Prager Handelsfirma wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist (OLG Hamm, Az.: 28 U 134/16).

Langfassungen:

Keine Barzahlung von Rundfunkgebühren
Nach der Beitragssatzung des WDR (wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten) können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten. Unter Verweis auf diese Bestimmung lehnte der WDR eine vom Kläger angebotene Barzahlung festgesetzter Beiträge für April bis Juni 2015 ab. Hiergegen wandte sich der Kläger, der der damaligen GEZ bis zum Jahr 2012 eine Einzugsermächtigung erteilt und im Jahr 2014 bereits unter Berufung auf die seiner Meinung nach gegebene Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erfolglos in zwei Instanzen gegen Beitragsbescheide für frühere Zeiträume geklagt hatte. Er macht geltend, das Bundesbankgesetz definiere Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel. Daraus ergebe sich ein Recht, jegliche Forderung in bar erfüllen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz das vom Kläger angenommene grundsätzliche Verbot enthalte, einen zwingend bargeldlosen Zahlungsverkehr anzuordnen. Jedenfalls stünden aber weder diese Vorschrift noch Grundrechte einer entsprechenden Anordnung im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Diese im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen gleichermaßen einschlägig. Demgegenüber sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge, so die ARAG Experten (OVG Münster, Az.: 2 A 1351/16).

Musizieren ist hinzunehmen
Grundstückseigentümer müssen es regelmäßig hinnehmen, wenn Nachbarskinder Musikinstrumente spielen. Die beiden Streitparteien im entschiedenen Fall sind unmittelbare Nachbarn in einem allgemeinen Wohngebiet und jeweils Eigentümer eines mit einem freistehenden Haus bebauten Grundstücks. Die Beklagten bewohnen ihr Haus mit ihren vier minderjährigen Kindern, die seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente (Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon) spielen. Die Kläger behaupteten, die Kinder würden auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig musizieren. Die beim Musizieren verursachte Lautstärke erreiche regelmäßig Werte von deutlich über 55 dB, teilweise bis zu 70 dB. Sie verlangten, dass die Kinder der Beklagten das Musizieren unterlassen, soweit dadurch die Nutzung ihres Anwesens wesentlich beeinträchtigt werde. Die Beklagten behaupteten, dass die Türen und Fenster während des Musizierens stets geschlossen seien. Sie bestritten, dass durch das Musizieren Geräusche verursacht würden, die über 55 dB liegen. Vor Gericht hatten die lärmempfindlichen Nachbarn keinen Erfolg. Nach Auswertung der Lärmprotokolle kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass in den Mittagsstunden in aller Regel gerade nicht musiziert werde - über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren seien weniger als eine Handvoll relevanter Fälle festgehalten worden. Zwar möge es einige wenige Ausreißer gegeben haben - diese sind jedoch hinzunehmen. Von minderjährigen Kindern könne nicht ohne weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden wie bei volljährigen Personen. Ferner kann Musik nur dann als Lärm klassifiziert werden, wenn jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertiere. Vorliegend habe der Geräuschpegel nicht den Grad der Unzumutbarkeit erreicht. Das Interesse der Kinder der Beklagten an der Ausübung des Musizierens war vorrangig gegenüber den klägerischen Interessen, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 171 C 14312/16).

Rücktritt bei Zulassung von mehr als 30 Tagen
Wird in der Auftragsbestätigung zu einem Pkw-Kauf als Erstzulassung "Neu/Tageszulassung" und als Kilometerstand "Werkskilometer" festgehalten, so darf der Käufer davon ausgehen, dass der Wagen bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen war und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen lag. Die beklagte Dortmunder Autohändlerin bot im konkreten Fall im Frühjahr 2015 über das Internet einen Ferrari LaFerrari zum Verkauf an. Die Klägerin, eine Handelsfirma aus Prag, war am Kauf des Ferrari interessiert und nahm mit der Beklagten Kontakt auf. Im März 2015 vereinbarten die Parteien den Verkauf des Ferrari LaFerrari für 1.950.000 Euro und hielten in der Auftragsbestätigung als Erstzulassung "Neu/Tageszulassung" und als Kilometerstand "Werkskilometer" fest. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin sodann eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro an die Beklagte. Mitte April 2015 trafen sich die Parteien zur Fahrzeugübergabe, bei der ein Ferrari LaFerrari vorgeführt wurde, der im April 2014 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden war und seitdem als Leasingfahrzeug genutzt wurde. Er hatte eine Laufleistung von 1.412 Kilometern. Nachdem sich die Parteien nicht über einen Preisnachlass einigen konnten, erklärte die Klägerin aufgrund der Nutzung und der Laufleistung unter anderem den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin war vor Gericht erfolgreich. Nach Auffassung der Richter ist die Klägerin zu Recht vom abgeschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, so dass die Beklagte die Anzahlung zurückzuzahlen hat. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass der zu liefernde Ferrari aufgrund der Angabe "Tageszulassung" bis dahin nur auf einen Handelsbetrieb zugelassen gewesen sei und die Zulassungsdauer bei maximal 30 Tagen gelegen habe. Fahrzeuge mit Tageszulassungen würden nur formal auf einen Händler zugelassen, aber nicht im Straßenverkehr bewegt, so dass sie weiter als Neuwagen angesehen werden könnten. Der von der Beklagten angebotene Ferrari sei mangelhaft gewesen, weil er die genannten, vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale nicht aufgewiesen habe. Er sei bereits seit einem Jahr zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen gewesen und habe auch eine über die üblichen Werkskilometer hinausgehende Fahrstrecke im öffentlichen Straßenverkehr zurückgelegt, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 28 U 134/16).

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