Betrifft: Erbrecht und Sozialrecht - Kohl und Walter Rechtsanwälte
23.06.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Seit 1999 beraten Kohl und Walter Rechtsanwälte (http://www.kohl-walter.de/) Ihre Mandanten in Aschaffenburg in diversen Rechtsgebieten: Arbeits- und Sozialrecht, Familienrecht und Erbrecht. Zu letzterem fiel am 20. November 2013 folgendes Urteil:
Sachverhalt
Neben seinem Vater und seiner verwitweten Großmutter war der Kläger zur Hälfte als Erbe eingesetzt worden. Die Erbschaft schlug der Kläger jedoch im Jahr 2010 aus und beantragte im darauffolgenden Jahr Sozialhilfe. Dieser Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt, da die Erbausschlagung sittenwidrig sei und mit dem Nachranggrundsatz zudem nicht zu vereinbaren. Der dagegen gerichtete Widerspruch war nicht erfolgreich. Durch die Klage wurden die angegriffenen Bescheide schließlich aufgehoben und der Beklagte zu Leistungen nach dem SGB XII verurteilt.
Urteil des SG Darmstadt (Urt. v. 20.11.13, S 17 SO 162/11)
Das SG Darmstadt beurteilt die Erbausschlagung eines Sozialhilfeempfängers als nicht sittenwidrig (SG Darmstadt, Urt. v. 20.11.13, S 17 SO 162/11) und beruft sich hierbei u.a. auf die Rechtsprechung des BGH zum Pflichtteilsverzicht behinderter Sozialhilfeempfänger (BGH, Urt. v. 19.01.11 - IV ZR 7/10 (OLG Köln). Die vom Sozialhilfeträger vorgenommene Ablehnung von Leistungen sei rechtswidrig.
SG Würzburg beurteilt ähnlichen Sachverhalt anders
Anders sehen zwei Kammern des SG Würzburg einen ähnlichen Sachverhalt. Die Kläger der beiden gleichgelagerten Fälle und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II schlugen im Jahr 2013 eine Erbschaft aus. Der Träger der Grundsicherung sah hierin ein sozialwidriges Verhalten und forderte erbrachte Leistungen zurück. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wurde Anfechtungsklage erhoben. In den 2016 durchgeführten Verhandlungen gaben die Kammern des Sozialgerichts zu verstehen, dass sie die Erbausschlagungen für sozialwidrig hielten. Allerdings erfolgten keine weiteren Erläuterungen dieser Rechtsansicht oder eine Auseinandersetzung mit der gegensätzlichen Rechtsprechung, da die angegriffenen Bescheide an schwerwiegenden Mängeln litten. Die ermittelten Erbanteile waren nicht haltbar, da die zugrunde liegenden Schätzungen des Gutachterausschusses keiner Überprüfung standhielten. In der Folge nahm der beklagte Träger die Bescheide zurück und wird auch keine Rückforderungen mehr stellen.
Die Rechtsanwälte Christian Kohl und Christof Walter stehen Mandanten in Aschaffenburg für Fragen zur Verfügung. Kontaktdaten finden Interessierte auf der Website der Kanzlei.
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Roßmarkt 35 63739 Aschaffenburg
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