Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Strafrecht
18.07.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Herausfischen von Pfandflaschen aus einem Altglascontainer ist nicht strafbar. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München. Denn es entsteht kein messbarer Schaden: Flaschen im Glascontainer sind nicht mehr im Pfandkreislauf und haben keinen Pfandwert mehr.
AG München, Az. 843 Cs 238 Js 238969/16
Hintergrundinformation:
Viele Menschen verdienen sich etwas dazu, indem sie Pfandflaschen einsammeln, die andere stehen gelassen oder weggeworfen haben. Es kommt auch vor, dass Flaschensammler Pfandflaschen aus Glascontainern fischen. Hier stellt sich die Frage, ob diese Flaschen dem Containerbetreiber gehören. Denn Müll ist eine Ware. Handelt es sich also um Diebstahl? Der Fall: In München beobachteten Anwohner, wie sich ein Ehepaar mit einem Greifarm an einem Glascontainer zu schaffen machte. Sie fischten Pfandflaschen heraus, um diese in einem Supermarkt abzugeben und sich das Pfand zu sichern. Die Nachbarn riefen die Polizei. Diese sah - wie auch später die Staatsanwaltschaft - in der Aktion einen strafbaren Diebstahl. Die Staatsanwaltschaft beantragte entsprechende Strafbefehle gegen die beiden Pfandflaschensammler. Das Urteil: Das Amtsgericht München entschied sich Informationen des D.A.S. Leistungsservice zufolge gegen die Strafbefehle. Das Gericht war zwar durchaus der Meinung, dass die Flaschen im Container mit dem Einwurf dem Containerbetreiber gehören. Damit ist es im Prinzip Diebstahl, sie wieder herauszufischen. Nur sei hier kein messbarer Diebstahlschaden entstanden. Der reine Pfandwert der herausgeholten 18 Flaschen liege bei 1,44 Euro. Mit dem Einwurf in den Container seien sie jedoch nicht mehr im Pfandkreislauf gewesen. Alles, was im Container liege, sei zum Einschmelzen bestimmt. Der Wert der Flaschen sei hier also auf ihren reinen Glaswert reduziert. Wie hoch dieser bei 18 Flaschen sei, vermochte das Gericht nicht einzuschätzen. Zumindest sei er minimal. Die Tat sei mangels Schaden nicht strafbar. Zwar legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein, das Landgericht München schloss sich jedoch der Meinung des Amtsgerichtes an.
Amtsgericht München, Beschluss vom 29. März 2017, Az. 843 Cs 238 Js 238969/16
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