ARAG Verbrauchertipps
31.07.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Duschen in der Wanne nur im Sitzen erlaubt
Vor allem in Wohnungen älteren Baujahrs ist diese Bauweise noch recht verbreitet: Ein Bad mit Badewanne und ohne Duschkabine. In diesem Fall raten die ARAG Experten zum Hinsetzen beim Duschen. Wer jetzt denkt, dass es die ARAG nichts angeht, wie man duscht, hat zwar grundsätzlich Recht. Aber es ist ein gut gemeinter Rat, um Ärger mit dem Vermieter zu vermeiden. Denn wenn sich durch Spritzwasser beim Duschen im Stehen Schimmel an den Wänden über der Badewanne bildet, muss der Mieter selbst dafür sorgen, dass der Schaden behoben wird. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Ehepaar nur stehend in der Badewanne duschte. Mit den Jahren bildete sich Schimmel am Putz über der Wanne, denn der Fliesenschild reichte nur bis zur halben Stehhöhe. Sie forderten darauf von ihrer Vermieterin, den Schimmel zu beseitigen und stießen auf taube Ohren. Auch mit der angedrohten Mietkürzung um zehn Prozent kamen die beiden nicht weiter. Denn aufgrund der geringen Fliesenhöhe ist das Duschen im Stehen in diesem Bad ohne Duschkabine sogar vertragswidrig (Landgericht Köln, Az.: 1 S 32/15).
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Wildunfall nicht auf Kosten der Autoahrer
263.000 Wildunfälle hat es im letzten Jahr laut GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) auf deutschen Straßen gegeben. Und nicht selten flattern den betroffenen Autofahrern anschließend zum Teil bis zu 350 Euro teure Rechnungen für die Bergung und das Entsorgen des getöteten Tieres ins Haus. Doch die ARAG Experten weisen Autofahrer darauf hin, dass der für die Beseitigung des toten Tieres zuständige Jäger nicht das Recht hat, dem Unfallfahrer die Rechnung zu präsentieren. Auch die Straßenbaubehörde, die die Rechnung des Jägers im Normalfall begleichen muss, darf diese Kosten nicht an den Fahrer weitergeben (Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 7 A 5245/16, nicht rechtskräftig).
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Wenn das Gepäck schon im Flieger ist, aber der Passagier fehlt
Man fragt sich, wie so etwas passieren kann und doch kommt es relativ häufig vor: Der Koffer ist schon an Bord des Flugzeuges, aber vom dazugehörigen Passagier keine Spur. Schlafen diese Menschen irgendwo am Flughafen ein? Oder sperren sie sich selbst in der Toilette ein? Oder bekommen sie spontane Flugangst? In solchen Fällen fliegt das Gepäck nicht etwa ohne seinen Besitzer, sondern wird aus Sicherheitsgründen wieder ausgeladen. Und das kann dauern! Kommen die an Bord der Maschine wartenden Passagiere daraufhin mehr als drei Stunden später am Zielort an, haben sie nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf eine Ausgleichzahlung. In einem konkreten Fall weigerte sich eine Airline zwar mit dem Hinweis auf außergewöhnliche Umstände. Doch Gepäck, das wieder ausgeladen werden muss, gibt es regelmäßig und ist daher ein gewöhnlicher Umstand im Luftverkehr. Deshalb bestand für die betroffenen Passagiere sehr wohl ein Anspruch auf Ausgleichzahlung (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 29 C 1685/15 (21)).
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