Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Recht schnell...


Politik, Recht & Gesellschaft

+++ Polizei muss auch kleine Bewerberinnen berücksichtigen +++
Die Mindestgrößen bei der Polizei in NRW von 1,63 m für Frauen und 1,68 m für Männer sind unwirksam. Das beschloss laut ARAG Experten das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG Düsseldorf, Az.: 2 K 7427/17).

+++ Krankenkasse zahlt ausnahmsweise Tattooentfernung +++
Die Entfernung einer Tätowierung kann im Ausnahmefall als Krankenbehandlung zu bewerten sein, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden muss. Damit wurde laut ARAG einer ehemaligen Zwangsprostituierten Recht gegeben, die von ihrem Zuhälter entstellend tätowiert worden war und in diesem Zusammenhang an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt (SG Düsseldorf, Az.: S 27 KR 717/16).

+++ Fristlose Kündigung wegen Beteiligung an der Konkurrenz +++
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer in der Weise an einem Konkurrenzunternehmen, dass er maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat, kann ihm laut ARAG fristlos gekündigt werden. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn die Beteiligung 50 % beträgt und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 202/16).

Langfassungen:

Polizei muss auch kleine Bewerberinnen berücksichtigen
Die Mindestgrößen bei der Polizei in NRW von 1,63 m für Frauen und 1,68 m für Männer sind unwirksam. Das beschloss aktuell das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf. Geklagt hatte eine Bewerberin für den gehobenen Polizeidienst. Ihr fehlten anderthalb Zentimeter an der offiziellen Mindestgröße - sie wurde daher nicht zum Auswahlverfahren zugelassen. Eine gewisse Körpergröße und körperliche Präsenz sei für die Arbeit bei der Polizei wichtig, argumentierte ein Sprecher des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten vor dem Verfahren. Er verwies dabei auf die zunehmende Respektlosigkeit gegenüber Polizisten. Das sah die Klägerin jedoch anders und hielt dagegen, dass die Mindestgrößen für Männer und Frauen je nach Bundesland höchst unterschiedlich sind. Dem folgten die Richter - das Land ist nun verpflichtet, die Frau in einem Auswahlverfahren zu testen. Laut ARAG Experten sind Mindestgrößen für Bewerber jedoch nicht zwingend ungültig. Vielmehr muss jeder Fall individuell entschieden werden (VG Düsseldorf, Az.: 2 K 7427/17).

Krankenkasse zahlt ausnahmsweise Tattooentfernung
Die Entfernung einer Tätowierung kann im Ausnahmefall als Krankenbehandlung zu bewerten sein, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden muss. Die Klägerin war im konkreten Fall zur Prostitution gezwungen worden und in dieser Zeit wurde ihr unter dem Vorwand der Verbundenheit zu den Tätern am Hals eine Tätowierung mit den Initialen der Vornamen beider Täter und der Abkürzung DH2 für "die heiligen Zwei" gestochen. Nach der Befreiung von der Zwangsprostitution durch die Polizei beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für die Entfernung der Tätowierung bei der Beklagten. Das Sozialgericht hat nunmehr entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für die Entfernung der Tätowierung übernehmen müsse, da diese vorliegend ausnahmsweise als Krankenbehandlung einzustufen sei. Die Tätowierung wirke entstellend und es drohe die Gefahr eines Rückzugs aus dem sozialen Leben. Schon bei flüchtiger Betrachtung falle die Tätowierung aufgrund ihrer Größe und Lage am Hals auf und wecke Aufmerksamkeit und Neugier. Ohne die Entfernung der Tätowierung sei die Heilungsprognose der bei der Klägerin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung erheblich schlechter. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Psychotherapie zu verweisen, da es nicht um das subjektive Empfinden der Klägerin mit einer natürlichen körperlichen Anomalie gehe. Die Situation sei deshalb nicht mit einer Tätowierung vergleichbar, die aus freien Stücken gestochen worden sei und später schlichtweg nicht mehr gefalle, so die ARAG Experten (SG Düsseldorf, Az.: S 27 KR 717/16).

Fristlose Kündigung wegen Beteiligung an der Konkurrenz
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer in der Weise an einem Konkurrenzunternehmen, dass er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat, kann ihm fristlos gekündigt werden. Der Kläger war im verhandelten Fall für ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation, seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik. Daneben beteiligte er sich mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich "Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen", ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat auch Aufträge für den beklagten Dienstleister durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Solange das Arbeitsverhältnis bestehe, sei dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt, begründete das LAG sein Urteil. Dies gelte auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führe. Bei einer 50%-Beteiligung sei dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung - wie hier - mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten. Das Fehlverhalten so schwerwiegend gewesen, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten gewesen sei, erklären ARAG Experten (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 202/16).

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