ARAG Verbrauchertipps
05.09.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Krank ist krank ist krank
ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Arbeitnehmer nicht zum Personalgespräch erscheinen muss, wenn er krank ist. Generell gilt, dass der Chef nur dann Kontakt zum krankgeschriebenen Mitarbeiter aufnehmen darf, wenn ein Aufschub unmöglich ist, es aktuelle Veränderungen des Arbeitsplatzes gibt oder wenn der Kranke der Einzige ist, der über dringend benötigte Informationen verfügt. Persönlich im Betrieb erscheinen muss der Mitarbeiter dann aber in der Regel nicht. Im vorliegenden Fall hatte der Chef trotz Krankschreibung ein Personalgespräch angesetzt. Der vermeintlich dringende Grund: Die befristete Tätigkeit des kranken Mitarbeiters lief während der Arbeitsunfähigkeit aus. Als der Mann nicht erschien, folgte eine Abmahnung. Doch die hätte es nach Auskunft der ARAG Experten nicht geben dürfen, denn krank ist krank. Ein Personalgespräch hätte auch nach der Genesung geführt werden können (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 596/15).
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Arbeitslosengeld auch ohne Kündigung möglich
Nach Auskunft von ARAG Experten ist es unter besonderen Umständen möglich, Arbeitslosengeld I zu erhalten, obwohl noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht. In einem konkreten Fall fühlte sich eine Justizbeamtin nach längerer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie wurde von den Kollegen gemobbt. Ihr Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, stellte sie daher ohne Gehaltszahlung frei und die Frau meldete sich arbeitslos. Kündigen wollte sie ihr Beschäftigungsverhältnis beim Land jedoch erst, wenn sie eine neue Stelle gefunden hatte. Die Arbeitsagentur verweigerte ihr zunächst das Arbeitslosengeld, da sie in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stand, also gar nicht arbeitslos war. Doch die ARAG Experten erklären, dass die Justizbeamtin aufgrund ihrer Weigerung, weiterhin an ihrem alten Arbeitsplatz zu arbeiten, ihre Beschäftigung faktisch beendet habe. Sie stand dem Arbeitsmarkt also zur Verfügung. Und damit hatte sie Recht auf Arbeitslosengeld (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 31 AL 84/16).
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Hartz-IV-Bezug trotz Eigenheim?
Haben Immobilienbesitzer, die in ihren eigenen vier Wänden wohnen, ein Recht auf Hartz IV? Nach Auskunft der ARAG Experten hängt dies im Wesentlichen von der Größe der selbstbewohnten Immobilie ab. Hier gibt es klare Regelungen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes: Bei einem Vier-Personen-Haushalt werden beispielsweise Wohnhausgrößen bis 130 Quadratmeter als sogenanntes Schonvermögen angesehen. Für zwei Personen werden 90 Quadratmeter Eigenheim zugrunde gelegt. In einem konkreten Fall beantragte eine Eigenheimbesitzerin für ihren Lebensunterhalt einen Zuschuss vom Jobcenter. Der wurde ihr jedoch verweigert, da sie gemeinsam mit ihrer Tochter in einem 205 Quadratmeter großen Haus wohnte und daher nicht als hilfebedürftig galt. Sie musste das Haus also verkaufen. Und da sich so etwas nicht von heute auf morgen erledigen lässt, bekam die Hausbesitzerin zunächst Unterstützung des Jobcenters in Form eines Darlehens (Sozialgericht Detmold, Az.: S 18 AS 924/14, nicht rechtskräftig).
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