ARAG Verbrauchertipps zum Spätsommer
08.09.2017 / ID: 270672
Politik, Recht & Gesellschaft
Wem gehört das Fallobst?
Spätsommer ist Erntezeit! Die stolzen Besitzer von Obstbäumen haben jetzt die Arbeit, können aber auch im wahrsten Sinne des Wortes die Früchte ihrer Mühen ernten. Um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das Bürgerliche Gesetzbuch in § 911. Obst, das von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (sogenannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist. ARAG Experten warnen allerdings: Er darf nicht nachhelfen, dass das fremde Obst bei ihm landet, darf also überhängende Früchte nicht abpflücken. Auch den Baum darf er nicht schütteln, damit sie abfallen. Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört allerdings nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.
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Vorsicht Ernte!
Es ist Spätsommer - die Erntezeit ist in vollem Gange! Oft unterschätzen Auto- oder Motorradfahrer dann die Gefahren von Mähdreschern und Traktoren - mit bösen Folgen. Wo geerntet wird, ist daher besondere Vorsicht angesagt. Häufig schätzen andere Verkehrsteilnehmer etwa die Geschwindigkeit von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen falsch ein. So kommt es dann zu folgenschweren Kollisionen. Schmutz oder Ladung können außerdem die Bremslichter oder Blinker der Kolosse verdecken; schlecht gesicherte Ladung kann herunterfallen. Auto- und Motorradfahrer sollten daher immer besonders vorsichtig an die Maschinen heranfahren, bremsbereit sein und sie nur langsam überholen. Erntefahrzeuge wie zum Beispiel Mähdrescher sind meist auch besonders breit und haben beim Abbiegen einen größeren Radius als ein Pkw. Auch vor verschmutzten Fahrbahnen bei Ein- und Ausfahrten an Feldern ist für Auto- und besonders für Zweiradfahrer Vorsicht geboten. Bei Regen verwandeln sich dann die Erdklumpen in eine gefährliche Rutschbahn, warnen ARAG Experten.
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Vorsicht Sturm!
Bei einem spätsommerlichen Sturm muss jedem klar sein, dass es zu Windstößen kommen kann, die erheblichen Schaden anrichten können. Lässt man die nötige Vorsicht vermissen, verliert man unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz. In einem beispielhaften Fall unterhielt ein 89 Jahre alter Mann eine Wohngebäudeversicherung. Als ein Sturm mit Windstärke 8 tobte, wurden das Markisentuch und der Gelenkarm der Markise über der Terrasse des alten Herrn stark beschädigt. Er ließ die Schäden zu einem Preis von 1.785 Euro reparieren; diese Kosten wollte er von seiner Versicherung erstattet erhalten. Diese weigerte sich unter Hinweis darauf, dass der Mann grob fahrlässig gehandelt habe, da er die Markise bei den ersten Anzeichen des aufziehenden Sturms nicht zur Gänze eingefahren hatte. Die zuständige Richterin gab der Versicherung Recht: Es müsse jedermann klar sein, gerade auch einem Mann mit langjähriger Lebenserfahrung, dass es bei Windstärke 8 zu Windstößen kommen könne, die auch eine moderne Markise zerstören können. Da der Kläger dies ignoriert hatte, bestand kein Versicherungsschutz mehr, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 112 C 31663/08).
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