Pressemitteilung von Brigitta Mehring

Erbanspruch des Enkels bei Enterbung des Sohnes


Politik, Recht & Gesellschaft

Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Im konkreten Fall verstarb ein 72 Jahre alter Erblasser im Oktober 2011. Er hinterließ einen Nachlass und eine Lebensversicherung im - gerichtlich festgestellten - Wert von zusammen circa 1.854.000 Euro. Der Erblasser hatte zwei Söhne, wobei der Ältere kinderlos im Jahr 1990 verstarb. Der Jüngere, heute 53 Jahre alt, ist - nach im Prozess vorgelegter Geburtsurkunde - der Vater des heute 21 Jahre alten Klägers.

Beide Söhne hatte der Erblasser in einem im Jahr 1989 errichteten Testament enterbt und zur Begründung auf ihre Rauschgiftsucht und begangene Straftaten hingewiesen, unter anderem eine vom jüngeren Sohn gegen ihn verübte Körperverletzung. Zu Erben bestimmte der Erblasser in dem Testament seine damalige Lebensgefährtin sowie seinen Bruder, den heute 79 Jahre alten Beklagten. Nach dem Tod des Erblassers teilten die Erben den Nachlass unter sich auf.

Im Jahr 2014 machte der Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von zuletzt circa 927.000 Euro gegen den Beklagten und die Lebensgefährtin des Erblassers geltend. Hierzu trug er vor, Enkel des Erblassers zu sein, sodass ihm als - allein verbliebenem - gesetzlichen Erben die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil zustehe.

Die Erben haben unter anderem die Vaterschaft des enterbten Sohnes bestritten und allein die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde für keinen ausreichenden Nachweis gehalten. Außerdem haben sie geltend gemacht, dass sie den Nachlass verbraucht beziehungsweise weitergegeben hätten. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Lebensgefährtin des Erblassers sowie den Beklagten dazu verurteilt, an den Kläger den ihm zustehenden Pflichtteil nebst Pflichtteilsergänzung insgesamt circa 927.000 Euro zu zahlen.

Der Kläger sei pflichtteilsberechtigt, so das OLG. Er habe nachgewiesen, dass er der Sohn des jüngeren Sohnes des Erblassers und damit dessen Enkel sei. Das vom Erblasser errichtete Testament habe den Kläger durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers sei der Kläger nunmehr pflichtteilsberechtigt. Im Gegensatz zu seinem Vater habe der Kläger sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser habe in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch auf deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Darauf, dass der Nachlass nicht mehr oder nur noch zum Teil vorhanden sei, könne sich der Beklagte nicht berufen. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft habe er den Pflichtteilsanspruch mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem übernommenen Nachlass zu erfüllen, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 10 U 31/17).

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