Vergabekammer bestätigt BPI-Kritik an Impfstoffvereinbarung - Gesetzgeber muss Impfstoffausschreibungen klar verbieten
22.05.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
(Mynewsdesk) Die zweite Vergabekammer des Bundes hat die Impfstoffvereinbarungen der AOK-Nordost für unwirksam erklärt. „Wir sehen uns in unserer massiven Kritik an den Impfstoffvereinbarungen der AOK-Nordost bestätigt. Der Gesetzgeber muss über die bestehende Regelung hinaus klarstellen, dass Ausschreibungen für Impfstoffe unzulässig sind“, so Dr. Norbert Gerbsch, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI).
Der BPI hatte die Impfstoffvereinbarungen der AOK-Nordost Anfang März scharf kritisiert. Deren Versuch, die Kritik des BPI durch Abmahnungen und eine einstweilige Verfügung zu unterbinden, scheiterten vor Gericht. Nun erklärte die Vergabekammer die Vereinbarung gar für unwirksam.
Ausschlaggebend für den Beschluss der Vergabekammer war der Fakt, dass die AOK-Nordost mit besagten Grippeimpfstoff-Vereinbarungen die Ärzte in ihrer Verschreibungspraxis lenkt. Allerdings hält die Kammer Impfstoff-Ausschreibungen grundsätzlich für zulässig. Gerbsch: „Der Gesetzgeber muss dringend klarstellen, dass Ausschreibungsmodelle seinen Zielen einer stabilen Impfstoffversorgung und einer hohen Impfquote widersprechen.“ Mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) wurde im letzten Jahr die Möglichkeit zum Abschluss exklusiver Rabattverträge für Impfstoffe wegen der Gefahr von Lieferengpässen gestrichen. Die Lesart der Vergabekammer, dass Ausschreibungen dennoch zulässig seien und die Vertragspraxis der AOK-Nordost zeigen, dass der Gesetzgeber Ausschreibungen für Impfstoffe über die bestehende Regelung hinaus grundsätzlich verbieten muss.
„Pharmazeutische Unternehmen arbeiten gemeinsam mit den Behörden eng zusammen, um Lieferengpässe zu vermeiden. Das alleine aber packte das Übel nicht an seiner Wurzel“, so Gerbsch. Der BPI fordert seit langem, dass es grundsätzlich erst Ausschreibungen für Arzneimittel geben darf, wenn mindestens vier Anbieter im Markt sind und zudem die Krankenkassen an mindestens drei Anbieter Zuschläge erteilen müssen, von denen mindestens einer den Standort seiner Produktionsstätte in der EU nachweisen muss. Gerbsch: „Das Risiko für Lieferengpässe wäre so erheblich zu verringern – nicht nur für Impfstoffe.“
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