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23.05.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Vorsicht, Rutschgefahr! +++
Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann laut ARAG für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein, sodass ein Schadenersatzanspruch gegen den Festzeltbetreiber ausscheidet (OLG Hamm, Az.: 9 U 149/17).
+++ Keine "Praxisklinik" +++
Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, darf laut ARAG nicht als "Praxisklinik" beworben werden (OLG Hamm, Az.: 4 U 161/17).
+++ Keine Vollstreckung von 0,03 EUR +++
Ein Rechtsschutzsuchender darf laut ARAG das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Unter Hinweis hierauf hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Vollstreckungsantrag über eine Forderung von 0,03 Euro abgelehnt (Beschluss vom 26.04.2018, Az.: N 200/18.NW).
Langfassungen:
Vorsicht, Rutschgefahr!
Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Im verhandelten Fall besuchte der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17.30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadenersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro.
Die Klage wurde abgewiesen, da die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wurde. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkws und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig sein könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber könnten keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle verlangt werden. Der Kläger habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben, erklären ARAG Experten die Auffassung des Gerichts (OLG Hamm, Az.: 9 U 149/17).
Keine "Praxisklinik"
Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, darf nicht als "Praxisklinik" beworben werden Der klagende Verband verlangt im vorliegenden Fall vom beklagten Zahnarzt, es zu unterlassen, seine zahnärztliche Praxis in der geschäftlichen Werbung als "Praxisklinik" zu bezeichnen. Diese Bezeichnung benutzte der Beklagte auf seiner Homepage im Internet, ohne in seiner Praxis stationäre Betreuungs- und Versorgungsleistungen anzubieten. Die Klage hatte Erfolg und der Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden.
Mit der Begrifflichkeit "Klinik" erwecke der Beklagte den Eindruck, er betreibe eine solche. Der Verbraucher werde annehmen, dass im Bedarfsfall auch die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Aufnahme angeboten werde. Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, habe er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig verwandt, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 4 U 161/17).
Keine Vollstreckung von 0,03 EUR
Ein Rechtsschutzsuchender darf das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen. Ein ehemaliger Bewohner der Stadt Neustadt an der Weinstraße führte im konkreten Fall im Frühjahr 2012 ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen die Stadt Neustadt an der Weinstraße (im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin), das mit Beschluss vom 08.05.2012 eingestellt wurde. Anfang Dezember 2017 stellte der Vollstreckungsgläubiger in dieser Sache einen Kostenfestsetzungsantrag. Daraufhin setzte die Urkundsbeamtin des VG Neustadt an der Weinstraße mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.01.2018 die von der Vollstreckungsschuldnerin an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlenden Kosten auf 2,90 Euro fest. Nach zwischenzeitlicher Fehlüberweisung bestätigte der Vollstreckungsgläubiger am 06.04.018, dass inzwischen auf seinem Konto eine Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von 2,91 Euro eingegangen sei. Nach der Verrechnung ergebe sich allerdings noch eine offene Restforderung in Höhe von 0,03 Euro wegen angefallener Zinsen. Diese mache er weiterhin geltend.
Das VG hat den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers abgelehnt. Dem Vollstreckungsantrag fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das VG sei vorliegend der Meinung, dass es sich bei einem Betrag von 0,03 Euro, um den es nach Zahlung der 2,91 Euro nur noch gehe, um einen wirtschaftlich so geringen Wert handele, dass er die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz objektiv nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Das Rechtswesen sei für die Gemeinschaft ein kostbares und zugleich sehr kostspieliges Gut. Bei 0,03 Euro gehe es dem Vollstreckungsgläubiger ersichtlich nicht mehr um wirtschaftliche Interessen, sondern um das Prinzip des "Rechthabens". Dies allein sei jedoch nicht schutzwürdig, ergänzen ARAG Experten (VG Neustadt, Az.: N 200/18.NW
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