Pressemitteilung von Alexander Bredereck

Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?


Politik, Recht & Gesellschaft

Gegen die Kündigung wehrt man sich vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb einer Frist von drei Wochen. Wer diese Frist versäumt, kann die nachträgliche Zulassung der Klage beantragen - theoretisch. Wann beginnt und wann endet die dreiwöchige Klagefrist? Unter welchen Umständen bewilligt das Gericht die nachträgliche Zulassung der Klage? Antworten hat Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.

Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens in den "Empfangsbereich" des Arbeitnehmers, regelmäßig ist das der Briefkasten, jedenfalls aber ein Ort und ein Zeitpunkt, an dem man typischerweise damit rechnen kann, dass der Arbeitnehmer das Schreiben erhält. Wirft ein Bote das Kündigungsschreiben um 23:00 Uhr in den Briefkasten, gilt die Kündigung regelmäßig erst am nächsten Tag als zugegangen. Und mit dem Zugang an diesem Tag beginnt die Dreiwochenfrist.

Das Ende der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage berechnet man wie folgt: Drei Kalenderwochen nach dem Zugangsdatum endet die Frist um 24:00 Uhr. Wenn die Kündigung beispielsweise am 26.06.2018 zugeht, endet die Klagefrist am 17.07.2018 um 24:00 Uhr. Fällt das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, gilt die Ausnahmeregel, dass man die Kündigungsschutzklage noch am nächsten Werktag (Montag-Freitag) bis 24:00 Uhr einreichen kann - genauer: bis 23:59:59 Uhr.

Die Klage muss vor 24:00 Uhr bei Gericht eingehen, entweder vorab per Fax oder als unterschriebenes Original, eingeworfen in den Gerichtsbriefkasten. Achtung: Im Gerichtsbriefkasten gibt es einen Mechanismus, der um 00:00 Uhr umklappt. Wer sich da nur um Sekunden verspätet, hat Pech.

Was kann man tun, wenn man die Frist versäumt? Ist die Fristsäumnis unverschuldet, kann man die nachträgliche Zulassung der Klage beim Arbeitsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen erreichen. Meistens stimmen die Arbeitsgerichte einem solchen Antrag allerdings nicht zu, etwa wenn man die Klage wegen eines Staus oder Unfalls verspätet im Gerichtsbriefkasten einwirft; oder wenn einen die Kündigung nicht erreicht, weil man bei Freund oder Freundin übernachtet hat, etc. Unverschuldet ist die Fristsäumnis, wenn man im genehmigten Erholungsurlaub war oder im Krankenhaus wegen eines Unfalls.

Ist die Fristsäumnis unverschuldet, kann man innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Urlaub oder dem Krankenhausaufenthalt die nachträgliche Zulassung der Klage erwirken. Wer auch diese Frist versäumt, verpasst endgültig seine Chance auf Arbeitsplatzerhalt oder auf eine Abfindung.

Zusammengefasst: Sorgen Sie dafür, dass Sie Postsendungen tatsächlich erhalten! Gehen Sie Ihre Post immer sorgfältig durch, besonders nach einer längeren Abwesenheit. Haben Sie eine Kündigung erhalten, rate ich dringend dazu, die Frist nicht auszureizen. Rufen Sie am besten noch am selben Tag oder am nächsten bei einem Arbeitsrechtler an, am besten bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, und erkundigen Sie sich nach den Chancen einer Kündigungsschutzklage. In fast allen Fällen enden Kündigungsschutzklagen mit einem Abfindungsvergleich, der Ihnen häufig eine unerwartet hohe Abfindung einbringen kann.

Rufen Sie mich gern an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht oder unter meiner Kündigungshotline. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung kläre ich auf über Klagechancen und die Aussichten auf eine Abfindung.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: http://www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: http://www.kuendigungen-anwalt.de.

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

26.06.2018

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