ARAG Verbrauchertipps
17.08.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Im Gleichschritt Marsch
Es klingt nach einem April-Scherz, ist aber sogar gesetzlich verboten: Mehrere Fußgänger dürfen auf einer Brücke nicht im Gleichschritt gehen (StVO §27 Absatz 6). Auch Festumzüge oder Spielmannszüge, die ohne gleichmäßiges Marschieren zwar kaum denkbar wären, sind über Brücken nicht erlaubt. Hintergrund ist laut ARAG Experten ein physikalisches Phänomen, bei dem der Rhythmus des Gleichschrittes eine Schwingung erzeugen kann, die eine Brücke im schlimmsten Fall zum Einstürzen bringen kann.
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Neue Regeln fürs Recycling
Sie sind der Renner im Schuhregal unserer Kinder: Blinkies! Die Sneaks mit der flotten Sohle, die bei jedem Schritt blinkt, fallen auf und machen Spaß. Allerdings sind sie, wie alle Kleidungsstücke auch der Abnutzung unterworfen. Und irgendwann sind die Kleinen rausgewachsen und die flotten Treter reif für die Tonne. Doch halt: Seit dem 15.08.2018 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) neu geregelt. Somit fallen alle elektrischen und elektronischen Geräte unter das Gesetz, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Damit können auch ausgediente Kleidungsstücke mit fest eingebauten elektrischen Bauteilen zu Elektroschrott werden, der getrennt entsorgt werden muss. Zu den betroffenen Produkten gehören neben den blinkenden Sportschuhen auch elektrisch beheizte Handschuhe und auch Möbel, wie z. B. elektrisch verstellbare Fernsehsessel oder Badezimmerschränke mit fest eingebauter Beleuchtung. Was nicht von den Verbrauchern selbst zur Wertstoffsammelstelle gebracht wird, kann auch kostenlos beim Händler abgegeben werden. Dafür gibt es laut ARAG Experten aber bestimmte Voraussetzungen. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur für Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern oder beim Kauf eines Neugerätes - vorausgesetzt, das Geschäft hat mindestens 400 Quadratmeter Verkaufsfläche für Elektrogeräte. Ob auch Blinkschuhe mit einer Länge von mehr als 25 Zentimetern zurückgenommen werden, ist somit eine Frage der Kulanz des Händlers.
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Früher aus dem Darlehen aussteigen - ohne Kosten
Banken verdienen Geld, indem sie Geld verleihen, denn für das geliehene Geld fallen Zinsen an. Der Zinssatz und die Laufzeit des Darlehens sind dabei genau festgelegt. So weit so gut. Wer jedoch vor dem eigentlich geplanten Ende der Laufzeit aussteigen möchte oder muss, zahlt auch noch die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung (VFE). Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Bank auf einen Teil des Zinsgewinns verzichtet. Für den Kreditnehmer sind das meist viele Tausend Euro. Doch nicht in jedem Fall darf die Bank auf die VFE bestehen - Vertrag hin oder her. In einem konkreten Fall wurde der Kreditnehmer arbeitslos und musste sein Haus, für das er einen Kredit von über 400.000 Euro aufgenommen hatte, verkaufen. Die Bank verlangte eine VFE von knapp 40.000 Euro. Er bat um Anwendung der Härtefallregelung, wonach die Bank laut eigenen Kreditbedingungen auf die Vorfälligkeitsentschädigung hätte verzichten können. Doch sie wollte nicht. Glücklicherweise entschieden die Richter anders und sie musste die Summe an ihren Kunden zurückzahlen (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 74/18).
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Falschparker auf Mutter-Kind-Parkplätzen
Ob sie nun Mutter-Kind-, Eltern-Kind oder - ganz fortschrittlich - Kunde-Kind-Parkplatz genannt werden, sie liegen immer verlockend nah am Eingang des Gebäudes. Zudem sind sie oft etwas breiter angelegt, damit die kleinen Steppkes leichter aus dem Auto geholt werden können. Alles in allem also ein sehr einladender Parkraum. Vor allem, wenn man nur mal schnell in den Supermarkt huschen will oder der restliche Parkplatz hoffnungslos überfüllt ist. Aber die ARAG Experten warnen davor, sich ohne Kind auf diese speziellen Plätze zu stellen. Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung dafür, aber Nutzungsbedingungen des Betreibers. Und die können Vertragsstrafen, Hausverbote oder gar Abschleppen für Falschparker vorsehen.
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