Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
04.09.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Wenn nur ein Ehepartner einen Mietvertrag unterschreibt, ist der andere nicht automatisch daran gebunden. Auch dann nicht, wenn sein Name im Mietvertrag genannt ist. Der Vermieter kann also nicht die Ehefrau verklagen, weil ihr Mann, der den Vertrag unterschrieben hat, keine Miete mehr zahlt. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Stuttgart.
LG Stuttgart, Az. 1 S 50/16
Hintergrundinformation:
Oft unterschreibt nur ein Mitglied einer Familie den Mietvertrag, auch wenn noch weitere Familienmitglieder in der Wohnung leben. Der Vermieter kann jedoch grundsätzlich nur denjenigen auf Zahlung in Anspruch nehmen, der den Vertrag persönlich unterschrieben hat. Bei Ehepaaren gibt es allerdings eine Besonderheit: Sogenannte "Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs" dürfen Ehegatten durchaus füreinander abschließen. Dann gelten beide als Vertragspartner, obwohl nur einer unterschrieben hat. Die Frage ist: Zählen Mietverträge zu solchen Geschäften? Der Fall: Ein Ehemann hatte 2010 einen Mietvertrag über eine Wohnung unterschrieben und war mit seiner Frau eingezogen. Nach einiger Zeit geriet der Vermieter in die Insolvenz. Der Mieter zahlte daraufhin keine Miete mehr. Der Insolvenzverwalter des Vermieters kam zu dem Schluss, dass der Ehemann und Mieter offenbar kein Geld hatte - und verklagte die Ehefrau auf Mietzahlung. Deren Name war zwar im Mietvertrag aufgeführt, unterschrieben hatte sie allerdings nicht. Sie zahlte nicht und begründete dies damit, dass sie keine Vertragspartnerin sei. Das Urteil: Das Landgericht Stuttgart bestätigte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Ansicht der Ehefrau und wies die Klage des Insolvenzverwalters ab. Sie habe den Mietvertrag nicht unterschrieben. Ihr Ehemann habe auch nicht mit ihrer Vollmacht gehandelt. Hier lasse nichts den Schluss zu, dass der Ehemann den Vertrag auch in ihrem Namen abgeschlossen habe. Und davon dürfe auch der Insolvenzverwalter nicht ausgehen. Die Regelung des § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der sich Ehepartner bei sogenannten Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes automatisch gegenseitig vertreten, gelte nicht für Mietverträge. Unter diese Regelung fielen vielmehr der Kauf von Lebensmitteln und Kleidung sowie Einrichtungsgegenständen, das Buchen von Urlaubsreisen, der Abschluss ärztlicher Behandlungsverträge und auch kleinere Kreditverträge zur Finanzierung der genannten Geschäfte - aber keine Geldanlagen oder irgendwelche Verträge, die das Leben der Familie grundlegend verändern.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 4. Oktober 2017, Az. 1 S 50/16
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