Trennungsjahr in den gemeinsamen vier Wänden - Verbraucherinformation des D.A.S.
10.09.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Geht eine Ehe in die Brüche, würden die meisten Partner am liebsten gleich die Scheidung durchziehen. Doch davor liegt das Trennungsjahr - so will es der Gesetzgeber. Getrenntes Wohnen ist aber in Zeiten von Wohnungsmangel und hohen Mieten nicht immer möglich. Was Ehepaare beachten sollten, die das Trennungsjahr in einem Haushalt verbringen, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).
Trennungsjahr als Voraussetzung für Scheidungsantrag
"Bis dass der Tod Euch scheidet" - so lange sollte eigentlich eine Ehe halten. Die Realität sieht anders aus: 2017 trennte sich mehr als ein Drittel der verheirateten deutschen Paare. Eine Scheidung können sie aber erst einreichen, wenn ihre Verbindung auch in den Augen des Gesetzgebers als gescheitert gilt. Voraussetzung dafür ist, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr zu kitten ist. Für den Gesetzgeber ist dies erst der Fall, wenn die Partner ein Jahr getrennt leben (§ 1565 Abs.2, § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). "Ausnahmen davon gibt es, wenn das Trennungsjahr eine "unzumutbare Härte" darstellen würde", ergänzt die D.A.S. Expertin. Wichtig: Das Trennungsjahr ist immer wörtlich zu verstehen. Auch wenn die Ehe nur ein halbes Jahr gehalten hat: Die Partner müssen ein ganzes Jahr in Trennung leben, bevor sie sich scheiden lassen können. Ein Versöhnungsversuch, der nicht länger als drei Monate dauert, beeinflusst das Trennungsjahr nicht.
Getrennte Wohnungen
Am einfachsten ist eine Trennung natürlich mit dauerhaft getrennten Wohnungen oder Häusern. Ein vorübergehender Umzug in ein Hotel oder zu Freunden zählt nicht dazu. "Diese Umstände spielen vor allem dann eine Rolle, wenn ein Partner die Scheidung verweigert, indem er behauptet, nicht getrennt zu leben", erläutert Michaela Rassat. Auch spielt das Trennungsdatum im Scheidungsverfahren eine wichtige Rolle, etwa bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Zieht einer der beiden aus, ist die Trennung räumlich eindeutig. Wichtig zu wissen: Derjenige, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, kann innerhalb von sechs Monaten wieder zurückziehen. Der andere Partner kann dies nicht verhindern. Nach den sechs Monaten ist ein Rückzug jedoch ausgeschlossen. Diese Regel gilt unabhängig davon, wer Eigentümer der Wohnung ist. Um Eigentumsfragen geht es erst im Scheidungsverfahren.
Getrennt leben - gemeinsam wohnen
Wohnen die Partner weiterhin zusammen, beispielsweise wegen gemeinsamer Kinder oder des angespannten Wohnungsmarktes und der nicht finanzierbaren zusätzlichen Miete, müssen sie ihr Leben eigenständig gestalten und strikt getrennt leben. Das ist die sogenannte "Trennung von Tisch und Bett". Sie ist in § 1567 BGB geregelt. Was diese Regelung im Alltag bedeutet, fasst Rassat zusammen: "Getrennte Schlafzimmer und kein gemeinsames Alltagsleben mehr. Einkaufen, Wäsche waschen, Aufräumen, Putzen - jeder Partner macht dies für sich selbst. Konkret: Wenn der eine seine getragenen Socken oder das T-Shirt achtlos auf den Boden pfeffert, muss der andere sie liegen lassen, auch wenn ihn das stört." Andererseits können beide die Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad, die in den meisten Wohnungen nur einmal vorhanden sind, nutzen. Zwar dürfen beide durchaus freundlich miteinander umgehen oder sich im Einzelfall auch mal helfen. Regelmäßige "Dienstleistungen" wie Wäschewaschen für den anderen dürfen jedoch genauso wenig stattfinden, wie gemeinsame Freizeitaktivitäten. Leben im gemeinsamen Haushalt Kinder, dann kann die Trennung von Tisch und Bett etwas aufweichen: Gemeinsame Mahlzeiten am Küchentisch und eine abwechselnde Betreuung sind zum Wohl der Kinder erlaubt. Das heißt aber nicht, dass das Familienleben weiter gehen kann wie bisher. Einkäufe vom gemeinsamen Familienkonto beispielsweise oder regelmäßige gemeinsame Familienausflüge sind tabu.
Getrennte Konten
Wichtig bei einer gemeinsamen Wohnung während des Trennungsjahres ist die Trennung der Finanzen. Das heißt: Beide Partner sollten über ein eigenes Konto verfügen. An allen laufenden Zahlungen, beispielsweise Miete oder Kindergartengebühr, müssen sich beide beteiligen. Für einen Nachweis dieser getrennten Zahlungen ist es hilfreich, die Beträge zu überweisen und dabei auch den Zweck anzugeben. "Hat ein Ehepartner kein ausreichendes Einkommen, um seinen Anteil zu zahlen, kann er Anspruch auf Trennungsunterhalt haben", ergänzt Rassat.
Aufteilung des Hausrats
Da beide Ehepartner die Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad und deren Einrichtung nutzen können, braucht nicht auf einmal jeder eine eigene Kaffee- oder Waschmaschine. Es ist nur wichtig, dass nicht einer für den anderen regelmäßig Wäsche wäscht oder Kaffee kocht. Hier kommt es hauptsächlich darauf an, wie der Alltag organisiert ist. Zur Aufteilung des Hausrats kommt es in der Regel erst, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Wie diese Aufteilung aussieht, regelt § 1361a BGB. Eine gütliche Einigung ist empfehlenswert. Nimmt nämlich ein Familiengericht die Aufteilung vor, entstehen zusätzliche Kosten. Wichtig: Die Eigentumsfragen kommen erst im Rahmen der Scheidung auf den Tisch. Während der Trennung geht es nur darum, wer welche Haushaltsgegenstände nutzen darf.
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