Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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+++ Keine Kündigung des Betreuungsvertrages wegen Kritik +++
Verschickt der Elternbeiratsvorsitzende eines Kindergartens an sämtliche Eltern einen kritischen Elternbrief, in dem er diese auffordert, bei künftigen Problemen neben der Geschäftsführung des Kindergartens auch die Gemeindeverwaltung zu informieren, rechtfertigt dies laut ARAG nicht die Kündigung des Betreuungsvertrags für sein Kind. Es sei gerade Aufgabe des Elternbeirats als Mittler zwischen Elternschaft und Träger, Kritikpunkte weiterzugeben (AG München, Az.: 243 C 14364/18).

+++ Ausdrücklicher Hinweis, dass Smartphones gebraucht sind, ist erforderlich +++
Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Laut ARAG Experten reicht der Zusatz "refurbished certificate" in der Produktinformation hierfür nicht aus (LG München I, Az.: 33 O 12885/17).

+++ Vergütung bis zur Freistellung ist zu berücksichtigen +++
Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. Dies hat laut ARAG das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 11 AL 15/17 R).

Langfassungen:

Keine Kündigung des Betreuungsvertrages wegen Kritik
Verschickt der Elternbeiratsvorsitzende eines Kindergartens an sämtliche Eltern einen kritischen Elternbrief, in dem er diese auffordert, bei künftigen Problemen neben der Geschäftsführung des Kindergartens auch die Gemeindeverwaltung zu informieren, rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Betreuungsvertrags für sein Kind. Der Antragsteller im vorliegenden Fall ist Elternbeiratsvorsitzender des Kindergartens, der sein zweieinhalbjähriges Kind betreut. Nach Erörterung diverser Probleme mit dem Landratsamt schickte er in seiner Funktion an sämtliche Eltern einen Elternbrief, in dem er unter anderem dazu aufrief, bei künftigen Problemen neben der Geschäftsführung des Kindergartens auch die Gemeindeverwaltung zu informieren, damit "seitens der Gemeinde und des Landratsamtes auf ...(die Geschäftsführung) eingewirkt wird, mit den Eltern und dem Elternbeirat im Sinne einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zusammen zu arbeiten oder sich die Gemeinde einen anderen Träger sucht." Daraufhin kündigte die Antragsgegnerin den Betreuungsvertrag unter Verweis auf den Inhalt des Elternbriefs. Der Antragsteller ersuchte um Eilrechtsschutz und hatte Erfolg. Es sei aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Wegen zu befürchtender negativer Auswirkungen auf das Kind im Fall eines Wechsels müsse das Betreuungsverhältnis vorläufig fortgesetzt werden. Eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrags sei nur möglich, wenn Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Ein derartiger Kündigungsgrund liege hier aber nicht vor. Es sei gerade auch die Aufgabe des Elternbeirats als Mittler zwischen Elternschaft und Träger, Kritik, welche Eltern in dieser Form oder Schärfe aus Sorge um den Verlust des Betreuungsplatzes oder Auswirkungen auf die Betreuung des Kindes nicht direkt gegenüber der Antragsgegnerin vorbringen möchten, zu sammeln und als Mittler diese Kritik sodann weiterzugeben. Mit dem Aufruf habe der Elternbeirat nur seine ihm vom Gesetzgeber auferlegte Funktion gewahrt. Angesichts des Vertragswortlautes sei hier auch eine ordentliche Kündigung unwirksam, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 243 C 14364/18).

Ausdrücklicher Hinweis, dass Smartphones gebraucht sind, ist erforderlich
Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Internetplattform in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte der Anbieter die Information um den Zusatz "refurbished certificate". Die Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass dem Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten wurden, was nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig. Der Hinweis im Online-Shop "refurbished certificate" reiche nach der jetzt ergangenen Entscheidung nicht aus. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff "refurbished" nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit "wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei, so die ARAG Experten (LG München I, Az.: 33 O 12885/17).

Vergütung bis zur Freistellung ist zu berücksichtigen
Die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen. Die Klägerin im konkreten Fall, die als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt war, vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2012. Vereinbarungsgemäß war sie ab dem 01.05.2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24.03.2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25.03.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 01.05.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch habe im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25.03.2011 bis 24.03.2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen bestanden, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen sei. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung sei der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn, erklären ARAG Experten (BSG, Az.: B 11 AL 15/17 R).

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