Was für eine Testamentserrichtung unverzichtbar ist!
13.09.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Essen, 13. September 2018*****Die Errichtung eines Testaments ist nicht nur gesetzlich an bestimmte Vorschriften geknüpft, die zwingend beachtet werden müssen, damit das Testament zumindest formell wirksam ist. Daneben gibt es eine Vielzahl ungeschriebener Regeln, die man kennen sollte. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass man sich zunächst über den Regelungsinhalt gründlich Gedanken machen sollte, bevor ein Testament errichtet wird: "Denn was nützt einem ein formell rechtmäßig errichtetes Testament, wenn es inhaltlich nur noch für Chaos und Verwirrung sorgt". Aus diesem Grund hat Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz eine kleine Anleitung zusammengefasst, der jeder Erblaser noch VOR der Testamentserrichtung Beachtung schenken sollte.
A. Frühere Verfügungen von Todes wegen
Zunächst sollte sichergestellt werden, dass keine ältere Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) existiert. Denn ihre Art entscheidet darüber, ob überhaupt und wenn ja, wie Sie sich von ihr wieder loslösen können.
B. Persönliche Lebenssituation
Weiterhin sollte man sich Klarheit über die eigene persönliche Lebenssituation verschaffen. Ist man alleinstehend, verheiratet oder geschieden? Gibt es Kinder, wenn ja wie viele? Die Lebenssituation beeinflusst dabei in einem bestimmten Umfang das Testament. So bietet sich z.B. bei verheirateten Eheleuten/Lebenspartnern ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament an.
C. Nachlass/Vermögen
Auch eine genaue Vermögensübersicht schadet nicht. Welche Vermögenswerte sind vorhanden? Grundstücke, Barvermögen, Wertpapiere, wertvolle Gegenstände? Gibt es Schulden? Denn auch diese werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vererbt. Gibt es Vermögen auch im Ausland? Dieser Umstand wird oftmals unterschätzt. Allerdings spielt diese Frage immer dann eine Rolle, wenn das Vermögen des Erblassers einen Auslandsbezug aufweist. Denn dann muss zunächst geklärt werden, nach welchem Recht dieses Vermögen im Ausland vererbt wird. Je nach Rechtslage kann es zu unerwünschten Ergebnissen führen.
D. Potentielle Erben
Durch die Errichtung eines Testaments entschließt sich der Erblasser, die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Eben deshalb sollte man sich genaue Gedanken darüber machen, welche Personen überhaupt bedacht werden sollen.
Soll es nur einen Alleinerben geben oder mehrere Erben zu gleichen Teilen? Gibt es bestimmte Angehörige, welche man möglicherweise sogar enterben würde, so dass sie nur den gesetzlichen Pflichtteil erhielten? Oder liegen überdies die Voraussetzungen einer Entziehung des Erbteils vor? Die in Frage kommenden Erben sollte man so genau wie möglich individualisieren. Es dürfen keinerlei Zweifel an der bedachten Person entstehen.
E. Inhaltliche Ausgestaltung
Erst wenn die obigen Punkte insbesondere über den Nachlass und die Erben geklärt wurden, sollte man sich mit der inhaltlichen Ausgestaltung des Testaments auseinandersetzen.
Eine genaue Anleitung zu diesem Punkt wäre an dieser Stelle jedoch schlichtweg nicht möglich, da sich eine solche streng nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und dem Testierwillen des Erblassers richtet. Als inhaltliche Ausgestaltungen des Testaments kämen neben der Einsetzung der Erben z.B. die Zuwendung eines Vermächtnisses oder Anordnung einer Auflage in Betracht.
F. Steuerrechtliche Aspekte
Nicht selten spielen je nach Einzelfall auch steuerrechtliche Aspekte, insbesondere die Erbschaftssteuer, eine nicht unwesentliche Rolle. Deshalb sollte man sich bei dieser Frage an einen qualifizierten Steuerberater wenden.
G. Durchsetzung des letzten Willens
Wenn man davon überzeugt ist, dass die Erben dem letzten Willen Folge leisten werden, spielt dieser Punkt keine Rolle. Nicht selten kommt es aber vor, dass die Erben sich dem Willen des Erblassers widersetzen und es zu langjährigen, kostenaufwendigen und nervenaufreibenden Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen kommt. Um dies zu vermeiden, wäre die Bestellung eines Testamentsvollstreckers oder einer Testamentsvollstreckerin ratsam. Denn dann kann man sicher sein, dass der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.
"Sicherlich ist es vorliegend nicht möglich, alle erbrechtlichen Besonderheiten zu thematisieren, vielmehr obliegt es dem Erblasser sich genauestens mit seinem Vorhaben zu befassen und dieses in seiner letztwilligen Verfügung unterzubringen", erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
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