Legionellenprüfung - 25.0000 Euro Bußgeld für Vermieter möglich
16.09.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Trinkwasserverordnung wurde in diesem Jahr wieder verändert. Worauf Vermieter und Verwalter achten müssen und welche Konsequenzen sich Mieter ergeben, habe ich nachfolgend in den wichtigsten Punkten zusammengestellt.
Nachdem ich mir das Gesetz durchgelesen habe, stelle ich fest, dass es wenig verständlich ist. Für Vermieter brauchbare Kommentare sind Mangelware.
§ 14 der Trinkwasserverordnung verpflichtet die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung der Wasserqualität durchzuführen.
Da Vermieter in der Regel keine Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind, sind die meisten Vermieter davon nicht betroffen.
Eigener Brunnen
Anders sieht es aus, wenn ein Vermieter eigenständig einen Brunnen zur Trinkwasserversorgung betreibt. Bei solchen Anlagen, die meist zur Eigenversorgung dienen, ist regelmäßig eine Genehmigung einzuholen. Diese wird dann, unter Einbeziehung des Gesundheitsamtes, mit Prüfungspflichten für den Betreiber verbunden.
Vermieterpflicht: Legionellenprüfung
Üblicherweise wird von Vermietern kein Trinkwasser aufbereitet, sondern das gelieferte Wasser innerhalb der Immobilie verteilt.
§ 14 b der Trinkwasserverordnung verlangt vom Vermieter, die in der Liegenschaft vorhandene Trinkwasserversorgung auf Legionellen überprüfen zu lassen.
Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die natürlich im Grund- und Oberflächenwasser vorkommen und sich in geringen Konzentrationen immer auch im Trinkwasser befinden.
In der Trinkwasseranlage einer Immobilie vermehren sich diese Legionellen unter bestimmten Umständen. Dies ist der Fall bei Wassertemperaturen zwischen 25 und 55 °C, wenn das Wasser in den Leitungen oder Erwärmungsbehältern nicht ausreichend oft ausgetauscht wird.
Die gefürchtete Übertragung auf den Menschen erfolgt nicht durch Trinken sondern durch die Lunge, durch Einatmen. Beim Duschen kann das durch Wasservernebelung passieren. Einmal in ausreichender Konzentration in der Lunge angekommen, können die Legionellen das sogenannte Pontiac-Fieber und Lungenentzündung verursachen.
Wenn es beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage zu Vernebelungen kommt, eine Warmwasserversorgungsanlage mit einem Warmwasserspeicher von mehr als 400 l Inhalt vorhanden ist oder wenn in einem Rohrleitungssystem zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle mehr als 3 l Wasser enthalten sind, muss die Überprüfung auf Legionellen vorgenommen werden. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung wird dabei nicht berücksichtigt.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern keine Prüfung erforderlich
Nach aktueller Gesetzeslage ist die Untersuchungspflicht für Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern nicht gegeben. Ab drei Wohnungen, von denen mindestens eine vermietet ist, wird man von der Untersuchungspflicht ausgehen müssen. Meine etwas schwammige Formulierung ist dem noch schwammigeren Gesetzestext geschuldet. Um kein Risiko einzugehen, unterstelle ich die Erfordernis der Untersuchung in diesem Fall.
Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern sind die Untersuchungen im Abstand von drei Jahren durchzuführen.
Achtung bei Inbetriebnahme nach dem 09.01.2018
Bei Anlagen, die nach dem 09.01.2018 in Betrieb genommen wurden oder werden, ist die erste Untersuchung innerhalb von 3-12 Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.
Betroffene Vermieter sollten sich spätestens jetzt um die Untersuchung kümmern. Es könnte sonst, wie nachfolgend beschrieben, sehr teuer werden.
Mieter sind zu informieren
Die Mieter sind über den Befund zu informieren und zwar unabhängig vom Ergebnis.
Bei Überschreiten des derzeitigen Grenzwertes muss der Befund dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.
In der Mitteilung sind Name und Anschrift des Eigentümers der Anlage, Ort und Zeit der Probeentnahme und alle Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. Hat das Untersuchungslabor bereits die Anzeige vorgenommen, erledigt sich die Anzeigepflicht für den Eigentümer.
Bei positivem Befund sind weitere Untersuchungen sowie eine Gefährdungsanalyse zu veranlassen. Unter Umständen müssen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, Die Aufbewahrungspflicht für den Prüfbericht beträgt derzeit mindestens zehn Jahre.
Wird gegen die Prüfungspflicht verstoßen, so drohen Bußgelder bis zu 25.000,00 Euro. Außerdem kann die Wasserversorgungsanlage stillgelegt werden.
Für Mieterseite können sich Mietminderungsrechte und Schadensersatzansprüche ergeben.
Umlagefähige Kosten
Die Kosten für die Legionellenprüfung, nicht für die Folgemaßnahmen, sind auf die Mieter umlagefähige Betriebskosten und können abgerechnet werden.
Ich empfehle sicherheitshalber die ausdrückliche Vereinbarung der Umlage der Kosten für die Legionellenprüfung im Mietvertrag.
Dazu finden Sie weitere wichtige Informationen in meinem Ratgeber zur Betriebskostenabrechnung (https://www.amazon.de/gp/product/2956016458/ref=b2b_gw_d_simh_a1_2_p/262-0357714-9256203?ie=UTF8&pd_rd_i=2956016458&pd_rd_r=0HF1AXKN5427058KJGF4&pd_rd_w=hjRzH&pd_rd_wg=nySRY&pf_rd_i=b2b-desktop&pf_rd_m=A3JWKAKR8XB7XF&pf_rd_r=0HF1AXKN5427058KJGF4&pf_rd_t=ABGateway&refRID=0HF1AXKN5427058KJGF4) und in diesem Videoseminar (https://www.trepnau.net/index.php). Formulare und Musterschreiben werden ohne weitere Kosten zum Download mitgeliefert.
Fazit
Vermieter sollten unbedingt und zügig prüfen, ob ihre Anlage nach dem 09.01.2018 in Betrieb gegangen ist, um die Frist nicht zu versäumen. Für alle anderen gilt es auf die Dreijahresfrist zu achten, die schon 2012 in Kraft trat.
Sorgen Sie für ausreichend Zirkulation in den Trinkwasserversorgungsleitungen. Damit dürften in den meisten Fällen Folgemaßnahmen im überschaubaren Rahmen gehalten werden.
Die Maßregelungen für Vermieter, verbunden mit empfindlichen Zwangsgeldern, nehmen zu. Es ist mit weiteren bußgeldbewehrten Regelungen für Vermieter in den nächsten Jahren zu rechnen.
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