Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Der unscheinbare Ersatzerbe


Politik, Recht & Gesellschaft

Den letzten Willen in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zu regeln, kann man jedem nur raten. Doch hat man beispielsweise ein Testament errichtet, rät die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de)in Düsseldorf, Essen und Velbert, sollte man sich unbedingt die Frage stellen, ob man wirklich an alles gedacht hat. Denn genau das wird oftmals vergessen - einen Ersatzerben zu bestimmen.

"Wir, die Eheleute X und Y bestimmen, dass wir uns gegenseitig allein und unbeschränkt gegenseitig beerben. Schlusserbe des zuletzt von uns Versterbenden soll unser Sohn Z sein".

"So oder so ähnlich könnte ein Teil eines klassischen Berliner Testaments lauten. Nachdem man nun sein ganzes Hab und Gut bis auf den letzten Teil genau verplant hat, kann es trotzdem dazu führen, dass die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt, obwohl man genau dies vermeiden wollte. Der Fall tritt dann ein, wenn der testamentarisch Bedachte nicht erben will oder nicht kann und deshalb als Erbe wegfällt", erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Denkbar sind dabei Fälle, in denen der berufene Erbe

-vor dem Erbfall stirbt, vgl. § 1923 BGB,
-nach dem Erbfall das Erbe ausschlägt, vgl. § 1953 BGB,
-vor Bedingungseintritt verstirbt, vgl. § 2074 BGB,
-seine Erbeinsetzung infolge Anfechtung wegfällt, vgl. § 2078 BGB,
-erbunwürdig ist, vgl. § 2344 BGB,
-auf das Erbe verzichtet, vgl. § 2352 BGB oder
-wegen Unwirksamkeit der Verfügung (z.B. §§ 134, 138 BGB) nicht berücksichtigt wird.

Angenommen, im obigen Beispiel sei die Ehefrau bereits verstorben. Bei einer gemeinsamen
Urlaubsreise verunglücken sodann Vater und Sohn. Im Krankenhaus verstirbt zuerst der Sohn, einige Stunden später der Vater. Da keine anderen Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind und auch die Eltern verstorben sind, wird Alleinerbe des Vaters gem. § 1925 BGB dessen Bruder, mit dem er seit vielen Jahren zerstritten ist. Durch den Tod des Sohnes vor dem Vater ist das Testament des Ehepaares letztlich also gegenstandslos geworden.

Diese unerwünschte Konsequenz hätte sich leicht mit der Bestimmung eines Ersatzerben gem. § 2096 BGB ausschließen lassen können. Die Anordnung könnte also lauten:

"...Schlusserbe soll unser Sohn Z sein, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise unser Patenkind P."

"Der Erblasser kann nämlich durch die Benennung eines Ersatzerben seinen letzten Willen sichern und die sonst drohende gesetzliche Erbfolge ausschließen, soweit sein primär eingesetzter Erbe nicht Erbe wird. Mit Eintritt des Ersatzerbfalls erwirbt der Ersatzerbe die Erbschaft, sofern der Erstberufene bereits weggefallen ist. Der Ersatzerbe wird wie "ein normaler Erbe" behandelt und verfügt über alle Rechte und Pflichten. Dies bedeutet, dass er insbesondere mit Vermächtnissen und Auflagen belastet werden kann", erläutert Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Wie für alle anderen Verfügungen in einem Testament gilt auch für die Ersatzerbeneinsetzung: Um Streit im Erbfall zu vermeiden, sollte die Klausel klar und verständlich und der Situation des jeweiligen Erblassers individuell angepasst sein.

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