Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Ist das Testament noch aktuell?


Politik, Recht & Gesellschaft

Essen - Lobenswert, wer bereits vorgesorgt und ein Testament errichtet hat. Schließlich hat die Mehrheit aller Deutschen von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht. Aber selbst damit ist es nach Ansicht der zertifizierten Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de)in Düsseldorf, Essen und Velbert, nicht getan. Denn jede Änderung der Lebensumstände kann sich zwangsläufig auf die Erben bzw. auf die Erbauseinandersetzung auswirken.

"Wissen Sie etwa noch, welche Regelungen Sie im Einzelnen getroffen haben? Und wo befindet sich das Original? Im Tresor einer Bank oder beim Nachlassgericht? Stimmt der Inhalt des Testaments noch mit der tatsächlichen Lebenssituation überein? Die meisten von uns machen sich nach der Errichtung eines Testaments gar keine Gedanken mehr über diese Fragen. Das ist jedoch ein Fehler", erklärt die Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Sie rät deshalb auch, das Testament je nach Einzelfall alle vier bis sechs Jahre auf seine Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Es ist im eigenen Interesse regelmäßig festzustellen, ob der einst verfügte letzte Wille tatsächlich noch dem entspricht, was man sich heute wünscht. Manchmal lässt es sich nicht vermeiden, dass sich zum Beispiel einer der bedachten Abkömmlinge nicht so entwickelt, wie man es sich erhofft hat, da er keinen Beruf ausübt und möglicherweise sogar verschuldet ist. Oder Ihr Leben nimmt eine ganz andere, zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung absolut unvorhersehbare Wendung. Damit es nach dem Erbfall nicht zu Missverständnissen kommt, empfiehlt Testamenstvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz, Folgendes zu berücksichtigen:

- Ein eigenhändiges Einzeltestament gem. § 2247 BGB, welches privat aufbewahrt werden kann, lässt sich jederzeit außer Kraft setzen, indem z.B. ein neues Testament verfasst wird. Denn gem. § 2258 BGB gilt stets das Testament mit dem jüngeren Datum, soweit es mit dem früheren Testament im Widerspruch steht. Vorzugswürdig dürfte jedoch sein, das ältere Testament komplett zu vernichten, um späterem Streit unter den Erben vorzubeugen.

- Ehegatten, die gem. §§ 2265 ff. BGB ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben und es erneuern wollen, können wie beim Einzeltestament verfahren. Sie errichten ein Neues und vernichten vorsichtshalber das Alte. Solange die Ehegatten gemeinsam handeln, ist es problemlos. Ob ein Ehegatte allein berechtigt ist, das gemeinschaftliche Testament zu ändern, ist im Einzelfall zu prüfen - in der Regel entfaltet das gemeinschaftliche Testament eine Bindungswirkung, die eine einseitige Änderung einschränkt oder gar unmöglich macht.

- Wer ein eigenhändiges Testament gem. § 2248 BGB beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben hat, kann es jederzeit ohne weiteres aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Es bleibt dann aber trotzdem wirksam. Es sei denn, es wird vernichtet oder durch ein Neues ersetzt, dann gilt es als widerrufen mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge greift.

- Eine Besonderheit gilt bei Testamenten, die gem. § 2232 BGB oder § 2249 BGB vor einem Notar errichtet wurden. Das Testament gilt automatisch als widerrufen, wenn es dem Testierer zurückgegeben wird. Die Widerrufswirkung tritt wegen der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht unabhängig vom Willen des Erblassers ein ganz egal, ob dieser über die Wirkung belehrt wurde oder nicht. Wird anschließend kein neuer letzter Wille verfasst, greifen die gesetzlichen Erbregeln nach dem BGB. Da diese oft nicht im Sinne der Erblasser sind, ist es ratsam, ein nicht mehr gewünschtes notarielles Testament zu widerrufen und gleichzeitig durch ein neues Testament zu ersetzen.

"Sobald Sie insbesondere erkennen, dass Ihre IST-Lebenssituation nicht mehr mit Ihrer SOLL-Lebenssituation übereinstimmt, sollte ein Update Ihrer letztwilligen Verfügungen vorgenommen werden. Um jedoch auf Nummer sicher zu gehen, dürfte eine turnusmäßige Kontrolle alle vier bis sechs Jahre geboten sein", rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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