Nachlassteilung - Wer bekommt was, von wem, woraus?
16.11.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Essen - Die Frage nach der Nachlassteilung - auch Erbauseinandersetzung genannt - stellt sich immer dann, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat. Denn es gibt nur selten Fälle, wo nur ein Erbe übrig bleibt. Aus ihrer langjährigen Erfahrung als zertifizierte Testamentsvollstreckerin weiß Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, dass sich die Erben dann die berechtigte Frage stellen:"Wer bekommt was, von wem und woraus?"
Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Mehrere Erben bilden dabei eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass bei Eintritt des Erbfalles die Erbschaft jedoch in das gemeinsame Vermögen der Erbengemeinschaft aus Miterben übergeht, nicht jedoch in das eines einzelnen Erben.
Jeder Miterbe hat gem. § 2042 BGB einen Anspruch auf Auseinandersetzung hinsichtlich der Erbschaft. Diesen Anspruch kann er sogar klageweise durchsetzen. Grund dafür ist, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt ist und jeder Miterbe nur eingeschränkt über seinen Erbanteil verfügen kann. Durch die Erbauseinandersetzung erhält jeder Miterbe seinen eigenen Erbteil und ist fortan dessen alleiniger Eigentümer. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die meisten Erben daran interessiert sind, eine zügige Erbauseinandersetzung zu erreichen.
Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz erklärt hierzu, dass es auch Ausnahmen gibt: "Beispielsweise kann der Erblasser gem. § 2044 BGB durch eine letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung als Ganzes oder bzgl. einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. In der Regel darf ein solcher Ausschluss 30 Jahre nicht überschreiten".
Grundlage für die Auseinandersetzung unter den Erben bietet entweder die gesetzliche oder die gewillkürte (z.B. Testament) Erbfolge durch den Erblasser. Letztwillige Verfügungen sind jedoch zwingend vorrangig zu berücksichtigen. Allerdings bleibt der gesetzliche Pflichtteil auch davon unberührt. Doch was passiert im Anschluss, wenn feststeht, dass die gewillkürte oder die gesetzliche Erbfolge greift?
"Dadurch, dass die Erbmasse ungeteilt der Erbengemeinschaft anfällt, kann die Auseinandersetzung unter den Erben zu einem Pulverfass werden, wenn der Erblasser keine genauen Anordnungen in seiner letztwilligen Verfügung getroffen oder keinen Testamentsvollstrecker zwecks Aufteilung des Nachlasses bestellt hat", weiß Bettina M. Rau-Franz aus Erfahrung.
Haben die Erben gem. §§ 2046, 2047 BGB vorrangig alle Nachlassverbindlichkeiten getilgt sowie alle Ausgleichspflichten erfüllt und stehen die jeweiligen Quoten an der Erbschaft fest, haben sie folgende Möglichkeiten, eine Auseinandersetzung zu erreichen.
1.Naturalteilung: Jeder Miterbe erhält hierbei Gegenstände (Haus, Aktien, Auto) aus der Erbmasse, ohne dass Ausgleichsansprüche entstehen.
2.Realteilung mit Spitzenausgleich: Die Verteilung wie es unter 1. geregelt wird, ist angesichts verschiedener Nachlasswerte nicht möglich. Es können sich hieraus Ansprüche auf Zahlungsausgleich ergeben. Erben, deren Erbteil den der anderen übersteigt, müssten dann an diese einen Ausgleich zahlen.
3.Erwerb aller Nachlassgegenstände mit Abfindung: Ein Miterbe bekommt mit Zustimmung der anderen den kompletten Nachlass und zahlt an die anderen quotenmäßig eine Abfindung.
4.Aufkauf der übrigen Erbteile: Ein Miterbe kauft die Anteile des/der anderen ab und zahlt sie dann aus. Die ausgelösten Erben erhalten einen Ausgleich für den Erbteilsverzicht, der Käufer wird Alleinerbe bzw. Erbe zu größeren Teilen.
5.Liquidation: Hierbei wird der komplette Nachlass veräußert. Der Erlös wird gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Dieses kann anschließend im Rahmen der Auseinandersetzung entsprechend aufgeteilt werden.
"Bei jeglichen Abfindungszahlungen, Spitzenausgleichen oder Veräußerungen von Wertgegenständen, insbesondere Firmen- und Geschäftsanteilen oder Immobilien sollten unbedingt die steuerrechtlichen Aspekte beachtet werden. Deshalb sollten vor der Auseinandersetzung des Nachlasses unbedingt detaillierte Informationen eingeholt werden," rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
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