Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Erbrecht
02.01.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten verliert seine Gültigkeit, wenn ein Ehepartner die Scheidung einreicht und der andere zustimmt. Die Ehepartner können dann für sich selbst jeweils neue Testamente aufsetzen. Auch ein Mediationsverfahren mit dem Ziel einer Versöhnung ändert nichts an der Unwirksamkeit des gemeinsamen Testaments. Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
OLG Oldenburg, Az. 3 W 71/18
Hintergrundinformation:
Viele Ehepaare setzen ein gemeinschaftliches Testament auf. Dafür gelten besondere Regeln. Stirbt zum Beispiel ein Ehepartner, kann der andere das Testament nicht ohne Weiteres widerrufen oder durch ein neues ersetzen. Eine Scheidung allerdings macht das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Der Fall: Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Beide hatten sich darin gegenseitig als Erben eingesetzt. Ein Jahr später kam es zur Trennung. Der Ehemann setzte nun ein neues Testament auf und machte seine Adoptivtochter zur Alleinerbin. Dann reichte die Ehefrau die Scheidung ein, der der Ehemann vor Gericht zustimmte. Allerdings wollten beide noch ein Mediationsverfahren durchlaufen, um herauszufinden, ob sich die Ehe vielleicht retten ließe. Der Mann verstarb jedoch. Die Ehefrau und die Adoptivtochter waren nun beide der Meinung, seine Alleinerben zu sein. Es kam zum Prozess. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Oldenburg erklärte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Adoptivtochter zur Alleinerbin. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verliere ein gemeinschaftliches Testament seine Wirksamkeit, wenn die Ehe geschieden sei oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlägen, also der Erblasser entweder die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt habe. Diese Situation liege hier vor. Die Eheleute hätten bereits drei Jahre lang getrennt gelebt. Der Wunsch nach einem Mediationsverfahren reiche nicht aus, um anzunehmen, dass beide die Ehe fortsetzen wollten. Zwar sehe das Gesetz eine Ausnahme vor: Ein gemeinsames Testament bleibe auch bei einer Scheidung gültig, wenn beide Ehepartner dies von Anfang an so bestimmt hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Ehefrau ging daher leer aus.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26. September 2018, Az. 3 W 71/18
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