Pressemitteilung von Brigitta Mehring

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Politik, Recht & Gesellschaft

Kündigung wegen zweiter Ehe unzulässig
Seit 18 Jahren arbeitet er in dem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf. Mittlerweile Chefarzt, hatte der Mann in den Augen der Klinikleitung nur ein Manko: Nach der Scheidung von seiner Frau heiratete er ein zweites Mal. Das Problem dabei: Als Katholik darf er sich nach Kirchenrecht kein weiteres Mal trauen lassen. Die Kündigung seines katholischen Arbeitgebers folgte prompt. Der Grund: Der Chefarzt habe seine Loyalitätspflicht verletzt. Doch der leitende Arzt zog vor Gericht. Bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Und der entschied zu seinen Gunsten und gab den Fall an das deutsche Bundesarbeitsgericht zurück, das nun endgültig urteilen muss. Das Argument der EuGH-Richter: Die Kündigung kann durchaus eine Diskriminierung darstellen. Denn erstens beschäftigt das Krankenhaus auch evangelische Ärzte, die nach einer zweiten Hochzeit nicht mit der Kündigung rechnen müssen. Darüber hinaus ist es für die Arbeit des Arztes, also die Beratung und medizinische Pflege von Patienten, nicht notwendig, das katholische Eheverständnis zu akzeptieren (EuGH, Az: C-68/17. Nach Ansicht von ARAG Experten hat dieses Urteil aus Luxemburg durchaus eine grundsätzliche Bedeutung, da es das bislang starke Selbstbestimmungsrecht von Kirchen im Arbeitsrecht deutlich einschränkt.

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Stinkefinger als Aufkleber am Auto verboten
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Kfz-Kennzeichen jederzeit gut lesbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass keine verwirrenden Veränderungen am Nummernschild vorgenommen werden dürfen, selbst wenn die Lesbarkeit der Ziffern und Buchstaben nicht beeinträchtigt ist. Konkret geht es um einen Aufkleber, auf dem ein Stinkefinger prangt. Kein Problem an sich. Wenn der Fahrzeughalter den Sticker nicht gerade in den EU-Sternenkranz auf seinem Nummernschild geklebt hätte. Das gilt laut Fahrzeugzulassungsverordnung nämlich als Ordnungswidrigkeit und kostete den Scherzbold zehn Euro (Amtsgericht Zeitz, Az.: 13 OWi 721 Js 210685/16).

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Airline auch für Sicherheit bei Ein- und Ausstieg verantwortlich
Wenn Passagiere beim Ein- oder Aussteigen in bzw. aus dem Flieger ausrutschen, haftet nach Angaben der ARAG Experten unter Umständen die Airline. In einem konkreten Fall hatte sich ein Mann verletzt, als er beim Einsteigen in den Flieger auf der Fluggastbrücke stürzte und sich dabei verletzte. Er war auf einer feuchten Stelle ausgerutscht, die sich durch Kondenswasser gebildet hatte. Seine Forderungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lehnte die Fluggesellschaft zunächst ab. Die Richter hingegen verwiesen auf das Montrealer Übereinkommen, nach dem die Schutzvorschriften über den Flugverkehr auch für den komplette Einsteigevorgang gelten (Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 30/15).

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