Streudienst und Schneeräumen absetzen
17.01.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Eigenheimbesitzer sind für den Winterdienst am angrenzenden öffentlichen Gehweg verantwortlich. Vermieter wälzen diese Pflicht gerne und häufig auf ihre Mieter ab. Was tun, wenn die vorgeschriebenen Zeiten aufgrund der eigenen Berufstätigkeit nicht eingehalten werden können? Oder wenn die physische Konstitution wegen Erkrankung die Ausübung dieser Pflicht nicht zulässt? Falls der Nachbar nicht übernehmen kann, dann bleibt oft nur der Anruf bei einem Hausmeisterdienst. "Was viele nicht wissen: Ein Teil der Rechnung ist bei der Einkommensteuer anrechenbar", Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi).
Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht in Deutschland müssen Bürgersteige und Hauszugänge in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut, also sicher für Verkehrsteilnehmer sein. Bei durchgehendem oder starkem Schneefall sind die Anlieger daher mehrmals täglich gefordert, ihrer Pflicht nachzukommen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, muss der Hauseigentümer im Falle eines Unfalls neben einem möglichen Bußgeld unter Umständen für die Kosten des Unfalls und seiner Folgen aufkommen. Wurde fahrlässig gehandelt, kann die Haftpflichtversicherung eine Zahlung verweigern.
Daher übertragen viele Bewohner diese Arbeiten an eine Firma. In der Steuererklärung werden diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen. In Summe können jedes Jahr bis zu 4.000 Euro die persönliche Steuerschuld direkt reduzieren. Von der Firmenrechnung werden die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten zu zwanzig Prozent berücksichtigt. Das Finanzamt erkennt nur Überweisungen, keine Barzahlungen an.
Übrigens können Mieter, die selbst niemanden beauftragt haben, diese Kosten bei der Steuererklärung auch angeben, wenn ihr Vermieter sie bei der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt hat. "Der Steuerbonus gilt nicht nur für das Streuen und Räumen auf öffentlichen Gehwegen, sondern auch auf dem eigenen Grundstück", erklärt Mark Weidinger.
http://www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)
http://www.lohi.de
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Riesstraße 17 80992 München
Pressekontakt
http://www.lohi.de
Pressereferent
Werner-von-Siemens-Straße 5 93128 Regenstauf
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Robert Dottl
22.01.2019 | Robert Dottl
Höherer Mindestlohn wirkt sich auf Minijobs aus
Höherer Mindestlohn wirkt sich auf Minijobs aus
08.01.2019 | Robert Dottl
Verbesserungen für Familien
Verbesserungen für Familien
02.01.2019 | Robert Dottl
Steuerentlastungen für Arbeitnehmer
Steuerentlastungen für Arbeitnehmer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
26.11.2024 | GRIN Publishing GmbH
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen
26.11.2024 | Vanessa Buth
Herztod verhindern: Warum Selbstfürsorge der Schlüssel zur Lösung von Deutschlands Herz-Kreislauf-Krise ist
Herztod verhindern: Warum Selbstfürsorge der Schlüssel zur Lösung von Deutschlands Herz-Kreislauf-Krise ist
22.11.2024 | MAROKKO ZEITUNG
Präsident Xi Jinping von China besucht Marokko
Präsident Xi Jinping von China besucht Marokko
22.11.2024 | ARAG SE
Wenn Waschanlage und Fahrzeug nicht matchen
Wenn Waschanlage und Fahrzeug nicht matchen
21.11.2024 | Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi & Wilden
Bundesarbeitsgericht - Ist ein digitales Leserecht zur Vorlage von Bewerbungsunterlagen ausreichend?
Bundesarbeitsgericht - Ist ein digitales Leserecht zur Vorlage von Bewerbungsunterlagen ausreichend?