ARAG Recht schnell...
30.01.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Urlaubsabgeltung geht auf Erben über +++
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Das hat laut ARAG das Bundesarbeitsgericht mit Blick auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs klargestellt (BAG, Az.: 9 AZR 45/16).
+++ Keine Leistung bei Verschwendung vom Erbe +++
Verschwendet ein Hartz-IV-Empfänger ein Erbe in Höhe von rund 200.000 Euro innerhalb von zwei Jahren und bezieht danach erneut Grundsicherungsleistungen, so darf er diese Leistungen nicht behalten. Denn er habe laut ARAG seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeigeführt (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 111/17).
+++ Vorsicht Glatteis +++
Eine Postbotin, die mit Ihrem Fahrrad den erkennbar vereisten Teil einer Parkplatzfläche befährt, obwohl ein geräumter oder gestreuter Gehwegbereich vorhanden ist, kann laut ARAG im Fall eines Sturzes kein Schmerzensgeld verlangen (AG Augsburg, Az.: 74 C 1611/18).
Langfassungen:
Urlaubsabgeltung geht auf Erben über
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs. Im konkreten Fall ist die Klägerin Alleinerbin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemanns, dessen Arbeitsverhältnis. Nach § 26 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18.08.2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX a.F. für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand. Die BAG-Richter verwiesen auf 7 Abs. 4 BurlG, wonach Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten ist. Dabei ergebe die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen dürfe, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen habe (NZA 2018, 1467).
Daraus folge für die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, so das BAG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse werde. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige, so die ARAG Experten (BAG, Az.: 9 AZR 45/16).
Keine Leistung bei Verschwendung vom Erbe
Verschwendet ein Hartz-IV-Empfänger ein Erbe in Höhe von rund 200.000 Euro innerhalb von zwei Jahren und bezieht danach erneut Grundsicherungsleistungen, so darf er diese Leistungen nicht behalten. Im verhandelten Fall hatte ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger nach dem Tod seines Onkels im Jahr 2011 zunächst von dessen Erbe gelebt. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht. Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen im Wert von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe "ausgegeben und vertrunken" zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausgabeverhalten ist nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider. Da der Kläger keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt habe, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde, meint das LSG. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung, erklären ARAG Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 13 AS 111/17).
Vorsicht Glatteis
Eine Postbotin, die mit Ihrem Fahrrad den erkennbar vereisten Teil einer Parkplatzfläche befährt, obwohl ein geräumter oder gestreuter Gehwegbereich vorhanden ist, kann laut ARAG im Fall eines Sturzes kein Schmerzensgeld verlangen. Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin im Januar 2017 auf den Parkplatz des Beklagten mit ihrem E-Bike, um Post auszuliefern. An dem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Die Klägerin kam auf dem Parkplatz zu Sturz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Außerdem war sie vier Wochen arbeitsunfähig. Ihre Schmerzensgeldklage begründete sie damit, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er die glatten Stellen auf dem Parkplatz weder geräumt noch gestreut habe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar müsse grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee befreien und für die Begehbarkeit sorgen. Anders als auf Gehwegen müssten Parkplätze aber nicht vollständig geräumt werden. Es sei ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da der Parkplatz nicht vollständig vereist und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden gewesen seien. Die Klägerin hätte ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben und die gesicherten Wege benutzen müssen, so die ARAG Experten (AG Augsburg, Az.: 74 C 1611/18).
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