ARAG Verbrauchertipps
11.02.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Online-Banking: Bank haftet nicht für Leichtsinnigkeit
Betrügereien beim Online-Banking sind keine Seltenheit. Dabei ist die Vorgehensweise manch digitalen Langfingers durchaus gerissen und auf den ersten Blick nicht immer als Betrug zu erkennen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Bankkunden die Kontrollmöglichkeiten, die sie beim Online-Banking haben, auch nutzen müssen. Denn Banken haften nicht für alle Verluste, die durch Betrügereien entstehen. In einem konkreten Fall wurde ein Bankkunde beim Online-Banking aufgefordert, eine Testüberweisung durchzuführen. Seine Bank hatte angeblich einen neuen Verschlüsselungsalgorithmus eingeführt. Dazu sollte er die Transaktionsnummer (TAN), die er per SMS auf sein Mobiltelefon erhalten hatte, bestätigen. Das tat der Mann und überwies 8.000 Euro als vermeintlichen Test. Doch die Ziel-IBAN, die ebenfalls in der SMS genannt war, hatte er nicht kontrolliert. Sonst wäre ihm aufgefallen, dass das Geld auf einem polnischen Konto landete. Aufgrund dieser Leichtsinnigkeit hatte er keinen Anspruch auf Erstattung der Summe durch seine Bank (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 163/17).
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Einbahnstraßen nicht für alle tabu
ARAGExperten weisen darauf hin, dass es Fahrzeuge gibt, die Sonderrechte genießen, mit denen sie unter anderem entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung in Einbahnstraßen fahren dürfen. Bei einem Unfall mit solch einem Fahrzeug haben Autofahrer schlechte Karten. Selbst wenn sie die Einbahnstraße korrekt befahren. In einem konkreten Fall war ein Autofahrer auf einem Autobahnrastplatz rückwärts aus einer Parklücke ausgeparkt. Dabei hatte er nur die eine, vermeintlich erlaubte Fahrtrichtung abgesichert und war prompt mit einem Fahrzeug der Autobahnmeisterei zusammengestoßen, dass die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befuhr. Und da die Mitarbeiter im Einsatz waren und dabei lediglich von ihrem Sonderrecht Gebrauch gemacht hatten, blieb der erstaunte Ausparker auf den Unfallkosten sitzen (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 4 U 11/18).
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Leihfristen für Bücher gelten auch für Professoren
Wer als Professor an einer Uni forscht und lehrt, muss naturgemäß viel Lesen. Und wer dabei zu Forschungszwecken Bücher aus der Hochschulbibliothek ausleiht, muss sich an dieselben Rückgabefristen halten wie jeder normale Student. Da helfen auch der Professorentitel und die im Grundgesetz verbürgte Freiheit von Forschung und Lehre wenig. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine fleißige Professorin gleich 50 Bücher ausgeliehen und mit einem Monat Verspätung zurückgegeben hatte. Die Säumnis- und Verwaltungsgebühren waren mittlerweile auf 2.300 Euro angewachsen. Die Professorin zweifelte jedoch die Verhältnismäßigkeit der Summe an und weigerte sich zu zahlen. Pech für sie, dass die Richter anderer Ansicht waren (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 15 K 1130/16 (nicht rechtskräftig)).
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