Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Können Gutachten zu ausführlich sein?
Auch wenn in einem ausführlichen Unfall-Gutachten Posten aufgeführt sind, die technisch unnötig sind, darf der Geschädigte alle genannten Punkte von der Werkstatt reparieren lassen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen Fall, bei dem sich eine Versicherung weigerte, nach einem unstrittig unverschuldeten Unfall für eine Beilackierung, eine Probefahrt und Reinigungskosten aufzukommen. Diese Posten seien technisch nicht relevant und müssten daher nicht übernommen werden, so das Argument der Versicherung. Daher zog sie von der 7.800 Euro teuren Werkstattrechnung 700 Euro ab. Da diese Punkte aber Bestandteil des Sachverständigengutachtens waren, musste die Versicherung in voller Höhe zahlen (Amtsgericht Überlingen, Az.: 2 C 57/17).

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Der will doch nur spielen...
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Passanten grundsätzlich immer wehren dürfen, wenn sich ein unangeleinter Hund nähert. In einem konkreten Fall griff ein Jogger, der mit seiner Hündin im Wald laufen war, zu einem Ast, um einen heranstürmenden Hund abzuwehren. Zuvor forderte er die Besitzer auf, ihren Hund zurückzurufen, doch der Vierbeiner hörte nicht. Beim Abwehrversuch rutschte der Sportler aus und riss sich eine Sehne im Knie. Daraufhin verlangte er Schadenersatz von den Hundebesitzern. Die weigerten sich jedoch. Ihrer Ansicht nach sei der Abwehrversuch unnötig gewesen, da ihr Hund lediglich mit der Hündin des Joggers spielen wollte. Am Ende mussten die Hundehalter dennoch haften. Indem sie ihren Hund im Wald außerhalb der eigenen Sichtweite laufen ließen und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnten, als sich der Jogger näherte, hatten sie gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 1 U 599/18).

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Mal schnell zu Papa ins Büro
Wer seinem neugierigen Nachwuchs gerne einmal seinen Arbeitsplatz zeigen möchte, sollte dies vorher mit dem Chef absprechen. Denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer weder während der Arbeitszeit noch im Feierabend einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, mit ihren Kindern einen kurzen Rundgang am Arbeitsplatz zu machen. Im Gegenteil. Der Chef darf dies sogar verbieten, da er über Ordnung und Verhalten im Betrieb bestimmt. Dazu gehört unter Umständen auch, dass unternehmensfremde Personen, also auch Kinder von Mitarbeitern, keinen Zutritt haben.

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