Können Tiere erben? - Tipp der Woche des D.A.S. Leistungsservice
14.03.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Choupette, die Katze von Karl Lagerfeld, hat schon immer für Schlagzeilen gesorgt. Jetzt hat der Modezar ihr angeblich große Teile seines Vermögens vererbt. Auch in Deutschland kommt es immer wieder vor, dass Tierhalter ihre Lieblinge als Erben einsetzen wollen. Aber: Eine Erbschaft bringt sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich. Erben kann daher nur, wer rechtsfähig ist. Das trifft auf natürliche oder juristische Personen zu - also Menschen oder bestimmte Organisationen und Unternehmen wie eine GmbH, einen eingetragenen Verein oder eine Gemeinde. Tiere gelten zwar nicht als Sachen, werden aber rechtlich so behandelt (§ 90a Bürgerliches Gesetzbuch). Sie sind daher nicht rechtsfähig und können nicht erben. Der Versuch, ein Haustier als Erbe einzusetzen, wäre also unwirksam. Es käme die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, für ein Haustier Vorsorge zu treffen. So kann der Besitzer per Testament eine Person zum Alleinerben bestimmen und ihr auferlegen, sich um das Tier zu kümmern. Er kann dabei genau festlegen, was er erwartet. Damit der Erbe diese Auflagen auch erfüllt, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen und Sanktionen festlegen. Eine weitere Möglichkeit ist es, neben dem Erben eine Person zu benennen, die das Tier pflegen soll. Der Erbe muss dieser Person dann eine monatliche Vergütung zahlen. Wohlhabende Tierfreunde können auch eine Stiftung einrichten, die das Geld erbt und damit den Unterhalt für das Tier zahlt. Hier ist dann aber genau festzulegen, was nach dem Ableben des Tieres mit dem übrigen Geld passiert. Das gilt übrigens auch in Frankreich - Choupettes Heimat.
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