ARAG Verbrauchertipps
18.04.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Teure Planungsfehler beim Bau vermeiden
Bauherren, die einen Vertrag mit einer Baufirma schließen, sollten wissen, dass mit ihrer Unterschrift unter den Vertrag alle Entwürfe ihrer Immobilie Vertragsbestandteil werden. Damit können nachträgliche Änderungen, selbst wenn sie notwendig sind, enorme Zusatzkosten nach sich ziehen. Daher raten die ARAG Experten, Entwürfe vor Vertragsunterzeichnung zu prüfen, denn keine Zeichnung ist in Stein gemeißelt und Pläne können angepasst werden. Zudem liefern Baufirmen oft keine detaillierten Zeichnungen zur Raumgestaltung. Insbesondere bei Bad und Küche sollten Bauherren daher die Pläne prüfen oder selbst aufzeichnen, wo welche Fliese geklebt und welches Sanitärobjekt montiert werden soll. So können optische Unzulänglichkeiten leichter als Mangel gewertet werden.
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Auffahrunfall wegen einer Taube - wer zahlt?
"Wenn"s vorne kracht, gibt"s hinten Geld" - diese Verkehrsweisheit klingt zwar nach Stammtisch, ist aber in der Regel korrekt. Denn meist ist fehlender Abstand zum Vordermann der Grund für Auffahrunfälle - und dafür haftet der Hintermann. Doch wie verhält es sich, wenn der Vordermann für eine Taube eine Vollbremsung hinlegt? Nach Auskunft der ARAG Experten muss auch in diesem Fall der Hintermann für den Schaden aufkommen, wenn es kracht. Selbst, wenn das Bremsen kurz nach dem Anfahren an einer Ampel extrem unerwartet erfolgt (Amtsgericht Dortmund, Az.: 425 C 2383/18). Und streng genommen kann das absichtliche Überfahren einer Taube nach dem Tierschutzgesetz sogar mit einem Bußgeld geahndet werden, weil es sich dabei um ein Wirbeltier handelt und von einer Tötung ausgegangen wird.
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Online-Bewertungen über den Chef
Online-Bewertungen liegen hoch im Kurs. Ob Restaurant, Reiseziel oder Kleidung - Rezensionen anderer Nutzer sind ein echtes Entscheidungskriterium. Genauso verhält es sich mit einem potenziellen Arbeitsplatz. Heutzutage machen sich Bewerber mit Hilfe von Online-Bewertungen ein Bild vom jeweiligen Arbeitgeber. Aber dürfen Arbeitnehmer ihre Chefs überhaupt im Internet bewerten? Nach Auskunft der ARAG Experten spricht nichts dagegen und es ist erlaubt. Allerdings müssen sich Arbeitnehmer an die Wahrheit halten und sachlich bleiben. Darüber hinaus müssen sie sich an ihre Treuepflicht halten, die im Arbeitsvertrag geregelt ist. Demnach dürfen keine Betriebsinterna ausgeplaudert werden. Auch Beleidigungen sind tabu. Wer sich nicht daran hält, muss damit rechnen, dass der Chef Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Und ist der Name des Bewerters von den Behörden erst einmal ermittelt, erfährt ihn auch der Arbeitgeber. Es könnte eine Abmahnung oder gar die Kündigung folgen. Kann der Chef durch die negative Bewertung einen wirtschaftlichen Schaden nachweisen, droht sogar ein Schadenersatzanspruch. Also immer schön sachlich bleiben!
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