Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Zivilrecht
07.05.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Entlädt ein LKW mit aufmontiertem Kran an einer öffentlichen Straße Baumaterial und verursacht dabei Schäden am Eigentum anderer, haftet der Fahrzeughalter. Dabei kommen die Regeln aus dem Verkehrsrecht zur Anwendung, auch wenn das Fahrzeug nicht fährt. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein LKW hatte Baumaterial geliefert. Um es auszuladen, parkte der Fahrer am Rand einer öffentlichen Straße. Er fuhr die Stützen seines Fahrzeugs aus und transportierte die Ladung bei laufendem Motor mithilfe eines am LKW montierten Krans Richtung Baustelle. Während des Abladens platzte am Kran ein Hydraulikschlauch. Dadurch spritzte eine größere Menge Hydrauliköl unkontrolliert durch die Gegend und traf überwiegend den Vorgarten eines Nachbargrundstücks sowie dessen Hauswand. Der betroffene Nachbar machte Schadenersatz in Höhe von über 16.000 Euro gegen das Unternehmen geltend, dem das Baufahrzeug gehörte. Dieses war jedoch der Meinung, für den Vorfall nicht haften zu müssen.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Köln entschied hier wie bei einem Verkehrsunfall. Maßgeblich war dabei § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wonach der Fahrzeughalter haftet, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein anderer einen Schaden erleidet - unabhängig von einem Verschulden. "Das ist die sogenannte Betriebsgefahr. Sie spielt bei vielen Verkehrsunfällen eine Rolle", erklärt Michaela Rassat. Das Gericht war der Ansicht, dass der LKW nicht fahren müsse, um eine Betriebsgefahr zu verursachen - denn auch das Entladen gehöre zum Betrieb. Immerhin sei der Kran fest auf dem LKW montiert und damit ein Teil des Fahrzeugs. Wichtig sei hier, dass das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum gestanden habe. Es sei nur vom Zufall abhängig gewesen, ob durch den defekten Kran andere Verkehrsteilnehmer oder Grundstücksanlieger Schäden erlitten. Der Baustofflieferant musste den Schaden also bezahlen.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Beim derzeitigen Bauboom kann es leicht vorkommen, dass Unbeteiligte durch Bauarbeiten einen Schaden erleiden. Es gibt dann verschiedene Haftungsgrundlagen, nach denen der Verursacher für den Schaden einstehen muss. "Dies kann die Betriebsgefahr sein, die von einem Fahrzeug ausgeht, der schuldhafte, unsachgemäße Umgang mit einer Maschine oder auch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Absicherung einer Baustelle", erläutert die Rechtsexpertin. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Rassat empfiehlt daher: "Geschädigte sollten sich im Fall der Fälle fachkundigen Rat einholen."
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Februar 2019, Az. 14 U 26/18
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