Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Früher nach Hause statt Arbeitspause?
Nach Auskunft der ARAG Experten ist es Arbeitsnehmern nicht erlaubt, ihre Arbeitspause ausfallen zu lassen, um früher Feierabend zu machen. Laut § 4 Arbeitszeitgesetz haben Arbeitnehmer nach sechs Stunden Arbeitszeit am Stück einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten. Wer mehr als neun Stunden arbeitet, darf weitere 15 Minuten Pause machen. Wer mag, darf die Pause auf jeweils 15 Minuten über den Arbeitstag aufteilen. Aber die Pausenzeit darf nicht ausfallen, um dafür früher nach Hause zu gehen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitgeber, die nicht auf die Einhaltung der Pausen achten, eine Ordnungswidrigkeit begehen und sich unter Umständen sogar strafbar machen.

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Grundsicherung: Erstattung von Mietnebenkosten wird als Einkommen angerechnet
Wer als Mieter sparsam bei dem Verbrauch von Strom, Heizung und Wasser ist, kann sich in der Regel am Ende des Jahres über eine Erstattung der Mietnebenkosten und auf die Senkung der Vorauszahlung im Folgejahr freuen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass dies nicht für Empfänger von Grundsicherungsleistungen gilt. Sparsamen Leistungsempfängern werden erstattete Nebenkosten und auch durch sparsames Verbrauchsverhalten gesenkte Nebenkosten auf das Einkommen angerechnet und abgezogen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Rentnerin, die Leistungen zur Grundsicherung bezog, zwar ein Guthaben vom Vermieter ausgezahlt bekam, doch das Amt für Grundsicherung rechnete den Betrag an und kürzte die Leistungen in den folgenden sechs Monaten entsprechend. Auch ihr Argument, dadurch Rücklagen zu bilden, erkannten die Richter nicht an. Sie habe lediglich einen Anspruch auf die Übernahme tatsächlich entstandener Mietkosten (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 11 SO 569/18).

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Alkohol am Arbeitsplatz
In den meisten Unternehmen herrscht striktes Alkoholverbot. Und wer sich nicht daran hält, kann in der Regel entlassen werden. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot nicht zwangsläufig mit einer Kündigung enden muss. Selbst dann nicht, wenn der Übeltäter zunächst alles leugnet. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer trotz strikten Alkoholverbotes in der Firma während einer Nachtschichtpause in der Kneipe um die Ecke Alkohol getrunken. Zudem überzog er die Pause um 15 Minuten. Gegen die darauf folgende fristlose Kündigung wehrte er sich - mit Erfolg. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von über 30 Jahren die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und es daher zunächst eine Abmahnung hätte geben müssen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 11 Sa 2062/16).

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