Pressemitteilung von Karin Benning

Scheidung: Versicherungsschutz gehört auf den Prüfstand


Politik, Recht & Gesellschaft

Geschlossen werden Ehen im siebten Himmel, gelebt werden sie auf Erden: 400.000 Paare gaben sich in Deutschland 2017 laut Statistischem Bundesamt das Ja-Wort. 153.000 Ehen endeten im gleichen Jahr vor dem Scheidungsrichter. Ein Moment, in dem die Lebenssituation neu geordnet werden muss. Die HUK-COBURG rät, dabei auch an den Versicherungsschutz zu denken.
Typisches Szenario in der Rechtsschutz-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Ein Ehepartner ist Versicherungsnehmer, während der andere mitversichert ist. Für den Mitversicherten hat das Konsequenzen: Während der Trennungsphase ist er darauf angewiesen, dass der Expartner den Versicherungsfall meldet. Und ab dem Scheidungstag steht der Mitversicherte in der Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung ohne Schutz da.
Entscheidet sich der Mitversicherte allerdings während der Trennungsphase oder im unmittelbaren Anschluss an die Scheidung für eigenen Versicherungsschutz, verzichtet der Rechtsschutzversicherer bei unveränderter Deckung dafür auf die dreimonatige Wartezeit.
Manche Privathaftpflichtversicherer unterstützen auch die Suche nach einer eigenen Privathaftpflichtversicherung: Sie bieten dem Geschiedenen für kurze Zeit noch kostenlosen Versicherungsschutz. Geschiedene ohne Kinder sollten über eine PHV für Singles nachdenken. Sie ist meist günstiger, weil sie nur einen Versicherungsnehmer schützt.
In der Hausratversicherung erlischt der Versicherungsschutz nicht automatisch am Scheidungstag. Bleibt der Mitversicherte in der gemeinsamen Wohnung zurück, hat er weiterhin Versicherungsschutz - allerdings nur vorübergehend, längstens bis drei Monate nach Ende des Versicherungsjahres. Der Zeitraum kann aber von Versicherer zu Versicherer variieren. Fraglich ist zudem, ob die Versicherungssumme für zwei Wohnungen ausreicht. Im Gespräch mit der Versicherung lassen sich diese Fragen klären. Sucht sich der Mitversicherte während der Trennungsphase oder nach der Scheidung eine neue Wohnung, muss er seinen Hausrat auf jeden Fall selbst versichern.
Auch manche Ehepaare mit Riester Rente sollten sich um ihre Policen oder Zulagen kümmern. War während der Ehe nur ein Partner förderberechtigt, konnte der andere einen Vertrag abschließen und die Zulagen über eine sogenannte mittelbare Förderberechtigung nutzen. Durch die Scheidung entfällt diese indirekte Förderung. Wer jetzt aber einfach kündigt, muss die geflossenen Zulagen zurückzahlen. Am besten lässt man den Vertrag erst einmal ruhen.
Sind beide Eheleute förderberechtigt, entscheidet der Kindergeldbezug, welcher Elternteil die Kinderzulage bekommt. - Für kinderlose Paare, bei denen jeder Partner förderberechtigt ist, ändert sich nach einer Scheidung nichts: Beide führen ihren Vertrag fort und jeder erhält seine Grundzulage.

Nach der Trennung gleich zum neuen Partner
Doch nicht jede Ehe endet zwangsläufig damit, dass jeder Partner sich eine eigene Wohnung sucht. Oft ziehen Geschiedene gleich mit einem neuen Partner zusammen. Ein Versicherungscheck beugt der Doppelversicherung vor und hilft, Geld zu sparen.
In der Hausratversicherung steht der vorzeitigen Kündigung einer Police meist nichts im Wege. Ein Blick in die Bedingungen bzw. auf die Versicherungssumme zeigt, welcher der beiden Verträge den individuellen Lebensumständen am besten gerecht wird. - Ohne Kündigung lassen sich wenigstens die Versicherungssummen aufeinander abstimmen. Das verhindert Überversicherung bzw. zu hohe Beiträge.
Hat jeder der Zusammenziehenden eine eigene Haftpflicht-Police, lohnt sich auch hier die vorzeitige Kündigung eines Vertrages. In den allermeisten Fällen lässt sich der Partner, mit dem man in einer Wohnung lebt, mitversichern. Dasselbe gilt in der Rechtsschutzversicherung. Fortgeführt wird meist der Vertrag mit dem umfangreicheren Versicherungsschutz: Bietet eine Police lediglich Verkehrsrechtsschutz, während im Vertrag des anderen Ehepartners noch zusätzliche Risiken wie Privat- und Berufsrechtsschutz versichert sind, bleibt letzterer bestehen. Bei gleichwertigem Schutz, kommt es darauf an, wie lange die Verträge schon bestehen. Der jüngere Vertrag kann beendet werden.

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