Fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Cross-Currency-Swapverträgen
13.10.2011 / ID: 32200
    
  Politik, Recht & Gesellschaft
    
  Die 32. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in einer aktuellen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 26.09.2011 die UniCredit Bank AG (ehemals HypoVereinsbank) dazu verurteilt, einen mittelständischen Betrieb größtenteils von Zahlungsverpflichtungen aus Swapgeschäften in Millionenhöhe freizustellen. Der von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretene Kläger müsste somit enorme Zahlungsverpflichtungen aus mehreren Swapverträgen (CCS) nicht mehr erfüllen.
Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass der klagende Betrieb von seiner Hausbank bei Empfehlung der streitgegenständlichen Swapverträge weder anlegergerecht noch anlagegerecht beraten wurde und folgte damit der Argumentation der Kanzlei Dr. Greger & Collegen.
Im Rahmen der anlagegerechten Beratung sei laut Gericht zu berücksichtigen, dass es sich bei Cross-Currency-Swap Verträgen um strukturierte Finanzprodukte handelt, die ein der Höhe nach nicht begrenztes Verlustrisiko beinhalten. Dieses Risiko würde nicht nur theoretisch bestehen, sondern war nach Auffassung der Richter auch zum Zeitpunkt der Beratung schon durchaus realistisch. Die BGH-Rechtsprechung vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) sei diesbezüglich durchaus auch auf CCS Verträge übertragbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verlustrisiko - anders als beispielsweise bei einem Aktienkauf - nicht auf einen Totalverlust des eingesetzten Vermögens beschränkt ist, sondern nach oben hin offen ist. Nachdem Swap-Anleger anfänglich überhaupt kein Vermögen einzusetzen haben, bleiben die jeweiligen Bezugsbeträge für sie zunächst völlig abstrakte Größen. Risiken seien dabei nicht überschaubar. Im Extremfall könnten derartige Verträge sogar ruinöse und existenzvernichtende Folgen haben. Die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung seien aus diesem Grund besonders hoch.
Die vorliegenden Entscheidungsgründe nehmen Bezug auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs, wonach die beratende Bank bei der Empfehlung solcher Produkte dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere klar vor Augen führen muss, dass für ihn ein nach oben nicht begrenztes Verlustrisiko besteht, das nicht nur ein theoretisches ist, sondern real und ruinös sein kann. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die streitgegenständliche Beratung diesen Anforderungen nicht gerecht geworden, weil Risiken bagatellisiert und Verluste als kalkulierbar dargestellt wurden.
Auch bezüglich der Verwendung von Präsentationsmaterialien und Basisinformationen durch die Bank sowie der angeblich erfolgten Aufklärung hierdurch, folgte die erkennende Kammer des LG München I der Argumentation der Kanzlei Dr. Greger & Collegen. Nach Auffassung der für dieses Verfahren zuständigen Richter eignen sich im vorliegenden Fall weder die von der HypoVereinsbank erstellten individuellen Präsentationsbroschüren noch die von ihr übergebene umfangreiche Basisinformations-Broschüre als Ersatz für eine konkrete und umfangreiche Aufklärung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger, der weitere Mandanten in vergleichbaren Fällen insbesondere gegen die UniCredit Bank AG vertritt, weist unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung darauf hin, dass seiner Ansicht nach Anleger, die mit Swapverträgen (CCS - Cross-Currency-Swaps, CRS - Currency-Related-Swaps, ...) bereits Verluste erlitten haben oder mit aktuell negativen Marktwerten konfrontiert sind, sich nicht damit abfinden und auf Besserung der Märkte hoffen sollten. Vielmehr sei es ratsam, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, um möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Bank überprüfen zu lassen und diese gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.
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Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen
Gabelsbergerstraße 5 93047  Regensburg
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