Vermögensausgleich und Steuervorteile mit der Güterstandsschaukel
22.08.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Frankfurt, 22. August 2019 - Das Vermögen in einer Ehe ist nicht immer gleich verteilt. Gerade bei größeren Vermögen und Immobilienbesitz kann dies bei der Übertragung durch Schenkung oder Erbschaft zu steuerlichen Nachteilen führen. Mithilfe der sogenannten Güterstandsschaukel kann ein Vermögensausgleich geschaffen werden und steuerliche Freibeträge lassen sich besser ausschöpfen. Bettina Selzer, Notarin in Frankfurt, stellt dies in einem neuen Fachbeitrag vor.
Bei der Übertragung von Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft werden in der Regel Steuern fällig. Ausgenommen hiervon sind Freibeträge, die je nach Beziehungsstatus und Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch ausfallen. Dem Ehepartner steht zum Beispiel ein Freibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung, bei den Kindern sind es 400.000 Euro (Stand August 2019).
Bei größeren Vermögen und Immobilienbesitz können diese Freibeträge leicht überschritten werden. Ist das Vermögen innerhalb einer Ehe ungleich verteilt, können die Freibeträge zudem oftmals nicht voll ausgeschöpft werden, zum Beispiel bei der Schenkung an die Kinder.
Hier nun eröffnet ein Güterstandswechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung die Möglichkeit, von der Schenkungssteuer befreit einen Vermögensausgleich durch den dann fälligen Zugewinnausgleich zu schaffen.
Nun kann jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder in einem Testament zu Erben einsetzen, die ansonsten den erbschaftssteuerlichen Freibetrag nur nach dem Tode des vermögenden Elternteils, also nur einmal in Anspruch nehmen könnten. Somit kann jeder Ehegatte die erbschaftssteuerlichen Freibeträge ausschöpfen, insgesamt sind die Freibeträge also doppelt so hoch. Zusätzlich können beide Ehegatten nach dem Güterstandswechsel persönliche Schenkungsfreibeträge des §§ 16 ErbStG alle 10 Jahre nutzen.
Der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung hat allerdings erbrechtliche Nachteile. Deshalb ist es sinnvoll, anschließend durch notariellen Ehevertrag erneut in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Hierbei spricht man von der sogenannten Güterstandsschaukel.
Bei der Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft wird das von dem Ehegatten durch den Zugewinnausgleich gerade erst steuerfrei erworbene Vermögen nicht zurückerstattet, der steuerfreie Schutz bleibt bestehen.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2005 die Güterstandsschaukel anerkannt, wenn es tatsächlich zu einer Durchführung und Abwicklung der Vermögensübertragung kommt und es sich nicht nur um ein Scheingeschäft handelt. Folglich kann die Güterstandsschaukel als Instrument für den Vermögensausgleich in einer Ehe legal genutzt werden.
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