ARAG Verbrauchertipps
04.10.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Erfolgreich den Reisepreis mindern
Der Urlauber hatte bei der Reisebuchung tief in die Tasche gegriffen und eine Juniorsuite gebucht, weil er unbedingt einen getrennten Wohn- und Schlafbereich haben wollte. Da er dem Prospekt nicht eindeutig entnehmen konnte, ob die Räume auch wirklich getrennt waren, ging er auf Nummer sicher und informierte das Reisebüro über seinen ausdrücklichen Wunsch. Am Urlaubsort angekommen, stellte er fest, dass die Juniorsuite kein separates Schlafzimmer hatte. Für den Mann ein klarer Reisemangel, aufgrund dessen er den Reisepreis um 15 Prozent mindern darf. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Reiseveranstalter darauf hätte hinweisen müssen, dass die Suite nicht über getrennte Räume verfüge. Da in der Reisebestätigung aber nicht auf den Sonderwunsch des Urlaubers eingegangen wurde, gilt dieser als angenommen (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 162/18).
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Haustier überfahren - was nun?
Anders als beim Wildunfall begehen Autofahrer, die einen Hund oder eine Katze überfahren, keine Fahrerflucht. Vielmehr hat der Tierhalter die Pflicht, auf sein Tier aufzupassen. Und auch wenn es hart klingt, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es bei einem Unfall mit einem Haustier um Sachbeschädigung gehen kann, da Tiere juristisch als Sache behandelt werden. Wer sich schon moralisch nicht in der Pflicht fühlt, anzuhalten, sollte es dennoch tun, weil man sich gemäß Tierschutzgesetz der Tierquälerei schuldig machen kann, wenn das überfahrene Tier noch lebt. Dann sollte man die Unfallstelle absichern und die Polizei rufen. Dem Tier nähern muss sich der Fahrer nicht. Und die ARAG Experten warnen davor, sich beim Versuch, das verletzte Tier vor dem Verkehr zu sichern, selbst in Gefahr zu bringen. Ist das Tier tot, ist man zwar nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen, sollte es aber dennoch tun, wenn man das Tier nicht selber bergen kann und es eine Gefahr für andere Fahrer darstellt. Wer so anständig ist, anhand des Tierhalsbandes den Besitzer ausfindig zu machen und zu informieren, muss keine Entschädigungsansprüche fürchten. Die Pflichtverletzung liegt beim Tierhalter. Und sind durch den Unfall Schäden am Fahrzeug entstanden, haftet sogar der Tierbesitzer.
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Mietwohnung kündigen - aber richtig!
Möchte ein Mieter seinen Mietvertrag kündigen, muss er natürlich den Vermieter darüber informieren. Doch damit nicht genug: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass er im Zweifel sogar beweisen muss, dass der Vermieter die Kündigung auch bekommen hat. Dazu genügt es nicht, zu beweisen, dass man das Schreiben zur Post gebracht hat. Vielmehr muss man nachweisen, dass es dem Vermieter zugestellt wurde. Ob dieser das Schreiben nach Zustellung dann auch liest, ist nicht mehr Sache des Mieters. Um einen eindeutigen Nachweis der Zustellung zu haben, sollte man daher entweder einen Boten beauftragen, der den Einwurf protokolliert, oder den Brief als Einwurfeinschreiben versenden. Bei den anderen Varianten des Post-Einschreibens ist die Zustellung nur dann nachweisbar, wenn der Vermieter angetroffen wird und den Empfang schriftlich bestätigt. Ein Benachrichtigungszettel vom Postboten im Briefkasten des Vermieters ist kein ausreichender Beweis. Wenngleich auf den ersten Blick etwas übertrieben, ist der sicherste Weg die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.
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