Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Arbeitsrecht
26.11.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Eine Beschäftigung in Heimarbeit - aus rechtlicher Sicht nicht zu verwechseln mit Homeoffice - ist ein besonderes Vertragsverhältnis, für das es spezielle Regeln im Heimarbeitsgesetz gibt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag und vergibt keine Arbeiten mehr, können Heimarbeiter eine Urlaubsabgeltung und für die Zeit bis zum Vertragsende eine Verdienstsicherung fordern. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Worum ging es bei Gericht?
Ein Bauingenieur war in Heimarbeit für ein Unternehmen tätig. Er erbrachte Ingenieursleistungen und programmierte. Als das Unternehmen beschloss, den Betrieb einzustellen, kündigte es seinen Heimarbeitsvertrag und wies ihm ab sofort auch keine Aufträge mehr zu. Der Ingenieur verlangte daraufhin für den auftragslosen Zeitraum während der Kündigungsfrist die Zahlung einer Vergütung sowie eine Abgeltung von Urlaubstagen. Nachdem die Vorinstanzen ihm nur einen Teil der verlangten Beträge zugesprochen hatten, ging der Kläger vor das Bundesarbeitsgericht.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht erläuterte, dass Heimarbeitnehmer während einer auftragslosen Zeit in der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Verdienstsicherung nach § 29 Abs. 7 des Heimarbeitsgesetzes haben. "Der Auftraggeber muss ihnen in dieser Zeit eine Vergütung bezahlen, die einem bestimmten Anteil des Gesamtbetrages entspricht, den sie in den 24 Wochen vor der Kündigung bekommen haben", erläutert Michaela Rassat. Wie hoch dieser Anteil ist, richtet sich nach der Kündigungsfrist. Deren Dauer hängt wiederum davon ab, wie lange das Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. Der Ingenieur im vorliegenden Fall hatte zwar Anspruch auf die anteilige Verdienstsicherung, konnte aber nichts zusätzlich verlangen. Denn: Es gab keine vertragliche Absprache, die ihm eine bestimmte Arbeitsmenge und damit einen bestimmten Verdienst zugesichert hätte. Allerdings sprach das Bundesarbeitsgericht dem Kläger eine Urlaubsabgeltung zu. Deren Höhe beruhe auf einer besonderen Regelung für Heimarbeiter in § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Zur Ermittlung des genauen Betrages verwies das Gericht das Verfahren an die Vorinstanz zurück.
Was bedeutet das für Heimarbeiter?
Heimarbeiter sind nicht rechtlos. Das Heimarbeitsgesetz enthält viele wichtige Regelungen etwa über den Arbeitsschutz, über Entgeltfragen bis hin zum Kündigungsschutz. Es gibt jedoch wichtige Unterschiede zu einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis. "Wer in Heimarbeit tätig werden will, sollte sich dazu genau informieren", so Rassat. "Im Falle einer Kündigung beispielsweise muss der Auftraggeber während der Kündigungsfrist einen Teil des Verdienstes weiterzahlen, wenn er keine Aufträge mehr erteilt - aber nur anteilig in den Grenzen des Heimarbeitsgesetzes." Zudem haben Heimarbeitnehmer einen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den sie wegen einer Kündigung nicht mehr nehmen können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2019, Az. 9 AZR 41/19
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