Stalking: Die unsichtbare Gewalt
06.01.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Seit 2007 ist Stalking eine Straftat. Mit der im Jahr 2017 in Kraft getretenen Reform des Paragrafen 238 Strafgesetzbuch (StGB) sind nun alle unerwünschten Nachstellungen strafbar, auch wenn sie nicht zu einer Veränderung der äußeren Lebensumstände geführt haben. Im Jahr 2018 wurden laut des Programms "Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes" (ProPK) 18.960 Fälle von Stalking in Deutschland polizeilich erfasst. Vermutlich liegt die Dunkelziffer weitaus höher. Was Betroffene tun können, erläutern ARAG Experten.
Was ist Stalking?
Stalking bezeichnet ein obsessives Verfolgen, Belästigen und Bedrohen einer Person gegen deren erklärten Willen. Dies geschieht beispielsweise durch Überwachen und Ausspionieren der Zielperson, oft auch durch vermehrte Telefonanrufe bis hin zum Telefonterror. Eine Sonderform ist Cyberstalking, das Belästigen per E-Mail und SMS. Die Inhalte der unerwünschten Nachrichten gehen von Liebesbekundungen über Obszönitäten bis zu Morddrohungen; die physischen Annäherungen vom Beobachten bis hin zum tätlichen Angriff. Die Opfer sind laut ProPK-Zahlen zu 80 Prozent Frauen, die Täter zu 85 Prozent Männer. Meist kennen sich Täter und Opfer.
Was können Stalking-Opfer tun?
Schon vor den juristischen Möglichkeiten kann man als Betroffener von Stalking einiges selbst unternehmen.
- Kontaktabbruch: Machen Sie dem Stalker unmissverständlich klar, dass Sie keinerlei Kontakt mehr wünschen. Danach ist es wichtig, auf keine Kontaktwünsche einzugehen. Jede Reaktion auf Anrufe, SMS, Briefe, E-Mails oder Besuche wertet der Stalker als Erfolg. Darum hilft es nur, alle Kontaktversuche zu ignorieren.
- Das Umfeld informieren: Bitten Sie Ihre Familie, Freunde, Kollegen und Nachbarn ausdrücklich, keine Informationen über Sie weiterzugeben.
- Stalkingtagebuch führen: Wenn es zu juristischen Schritten kommt, ist für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht schwer zu beurteilen, ob tatsächlich Stalking vorliegt. Dann ist es hilfreich, wenn Sie die Art der unerwünschten Kontaktversuche mit Ort, Zeitpunkt und eventuellen Zeugen genau belegen können.
- Beweise sichern: Die SMS, E-Mails oder Nachrichten auf dem Anrufbeantworter vom Stalker sollten Sie auf keinen Fall löschen. Entschließen Sie sich dann zu einer Anzeige, können Sie Ihre Anschuldigungen damit belegen.
- Rufnummer sperren lassen: Bietet Ihr Telefonanbieter für das Festnetz und den Mobilfunk eine Blacklist an, können Sie unerwünschte Rufnummern blockieren. Ist das nicht der Fall, ändern Sie Ihre Rufnummer.
- Vorsicht bei Facebook & Co.: Sind Sie bei sozialen Netzwerken angemeldet, ist es grundsätzlich wichtig, dass Sie Ihre Daten gut schützen und diese für Fremde nicht zugänglich sind. Außerdem sollten Sie sämtliche bekannten Accounts des Stalkers komplett blockieren.
Diese juristischen Schritte sind möglich
Wenn diese Maßnahmen nicht helfen, gibt es eine Reihe juristischer Wege.
- Die einstweilige Anordnung ist auch unter den Begriffen "Einstweilige Verfügung", "Kontaktverbot", "Näherungsverbot" oder "Unterlassungsverfügung" bekannt. Sie kommt in Frage, wenn Sie wiederholten Belästigungen oder auch Bedrohungen oder sogar Übergriffen ausgesetzt sind. Sie verbietet dem Stalker, sich in einem bestimmten Radius Ihrer Wohnung, Ihrem Arbeitsplatz oder anderen möglichen Orten, an denen Sie sich üblicherweise aufhalten, zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten. Außerdem können Kontaktaufnahmen per Telefon, Internet, SMS, Brief oder auch über Dritte untersagt werden. Verstöße gegen eine Anordnung sind zudem laut Paragraf 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) strafbar.
- Anzeige wegen Nachstellung: Nach der Reform des Paragraf 238 StGB sind alle unerwünschten Nachstellungen strafbar, auch wenn sie nicht zu einer Veränderung der äußeren Lebensumstände geführt haben.
- Anzeige wegen Nebendelikten: Sie können alle strafbaren Handlungen (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verleumdung, Körperverletzung, Bedrohung, Sexualdelikte u.v.m.), zu denen es im Verlauf des Stalkings gekommen ist, anzeigen und einen Strafantrag stellen.
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