Streupflicht bei Blitzeis - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
06.02.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Stefan B. aus Heilbronn:
In den nächsten Tagen ist Regen vorhergesagt, dann kann es wegen des gefrorenen Bodens zu Blitzeis kommen. Welche Pflichten habe ich als Hauseigentümer: Muss ich dann sofort meinen Gehweg streuen?
Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Die Gemeinden regeln in ihren jeweiligen Satzungen, wann Anwohner öffentliche Gehwege streuen müssen. Oft beginnt die Streupflicht um 7 Uhr morgens - an Sonn- und Feiertagen vielerorts erst ab 9 Uhr - und endet um 20 Uhr abends. Bei Glatteisbildung ist häufig jedoch unverzügliches Streuen Pflicht. Das Besondere bei Blitzeis ist: Es entsteht durch Regen auf gefrorenem Boden, wodurch sich auch über dem Streumaterial sofort neues Eis bildet. Manche Gerichte billigen deshalb den Anwohnern zu, erst nach dem Regen zu streuen. Da die Gerichte hier jedoch nicht einheitlich entscheiden, sollten Betroffene lieber vorsichtig sein. Die meisten Gerichtsurteile, die von einer eingeschränkten Streupflicht bei Blitzeis sprechen, betreffen außerdem die Streupflicht der Gemeinden auf öffentlichen Straßen. Die Gemeinde kann zum Beispiel nicht überall zeitgleich streuen und vielbefahrene Straßen sind zuerst an der Reihe. Daher ist es ratsam, bei Blitzeis möglichst schnell den Gehweg zu streuen und dies - wenn erforderlich - auch zu wiederholen. Sind sie abwesend, sollten Streupflichtige für eine Vertretung sorgen, damit sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Hauseigentümer können sich durch eine Haftpflichtversicherung gegen die Ansprüche gestürzter Passanten absichern. Auch für Vermieter gibt es entsprechende Policen.
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