Inkassokosten: Tipps und Hinweise vom Schuldnerberater!
12.02.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Häufig stellt sich die Frage, wonach sich die Höhe der Inkassoverfahren Kosten richtet und ob Sie diese als Schuldner überhaupt begleichen müssen. Erfahren Sie in diesem Beitrag, worauf es im Kontext Inkassokosten zu achten gilt.
Wenn Sie eine Rechnung nicht pünktlich bezahlen, erhalten Sie von Ihrem Gläubiger in der Regel ein bis zwei Mahnungen.
Reagieren Sie dann auch nicht, bekommen Sie höchstwahrscheinlich Post von einem Inkassounternehmen, das die Forderung des Gläubigers eintreiben soll.
Meist kommt es dann zu bösen Überraschungen, denn zu dem ursprünglichen Rechnungsbetrag gesellen sich nun die Inkassobüro Kosten, die es in sich haben können.
1. Was genau sind Inkassokosten?
Viele Gläubiger ersparen sich den Aufwand über Mahnungen und den gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheid, wenn sie Forderungen eintreiben wollen, und beauftragen lieber ein Inkassobüro, das keine andere Tätigkeit ausübt und sich mit den Abläufen bestens auskennt.
Letztere arbeiten natürlich auch nicht umsonst, sondern erheben Inkassogebühren, die in der Regel abhängig von der Höhe der Grundforderung sind. Zusammen mit eventuellen Auslagen für Porto, Adressfeststellungen der Gläubiger etc. ergeben sich die Inkassokosten.
2. Wann muss ich Inkassokosten zahlen?
Inkassokosten sind dann rechtmäßig und erstattungsfähig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind.
1. muss die ursprüngliche Geldforderung des Gläubigers berechtigt sein,
2. müssen Sie sich als Schuldner oder Schuldnerin in Verzug befinden.
So müssen Sie beispielsweise Inkasso nicht zahlen, wenn für die erhobene Forderung eine mangelhafte oder nicht ordnungsgemäße Leistung erbracht wurde oder wenn Sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Die Inkassounternehmen Kosten brauchen Sie ebenfalls nicht zu erstatten, wenn Sie die Hauptforderung bereits beglichen haben.
Inkassokosten sind außerdem nur dann zulässig, wenn Sie sich als Schuldner bereits im Zahlungsverzug befinden. In diesem Fall hat Ihr Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz, der durch den Verzug entstanden ist (siehe auch § 286 Abs. 1 BGB).
Der Zahlungsverzug tritt unmittelbar dann ein, wenn Sie das Zahlungsziel auf der ursprünglichen Rechnung nicht einhalten, also bis zu einem bestimmten Stichtag TT.MM.JJJJ oder innerhalb eines festgelegten Zeitraums - etwa 14 Tage - die erhaltene Leistung nicht bezahlt haben.
3. Wie wird die Höhe der Inkassokosten berechnet?
Hier gilt der Grundsatz: Der Gläubiger darf im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensminderung keine unnötigen Kosten produzieren.
Deshalb dürfen Inkassobüros auch nicht willkürliche Gebühren erheben, sondern müssen sich an der Höhe der Hauptforderung orientieren.
Nach § 4 Abs. 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDGEG) dürfen die Kosten nicht höher liegen, als wenn ein Anwalt die Forderungseintreibung übernehmen würde.
Das heißt konkret: Ein Inkassobüro muss sich bei der Berechnung der Inkassogebühren an die Gebührentabelle für Rechtsanwälte halten.
Der so genannte Gebührensatzrahmen bewegt sich zwischen 0,5 und 2,5, die Regelgebühr liegt bei 1,3. Beträgt der Gegenstandswert zum Beispiel bis zu 500 Euro, dürfen die Inkassogebühren maximal 58,50 Euro betragen (das ist die Gebühr von 45 Euro aus der genannten Tabelle multipliziert mit 1,3 = 58,50 Euro).
4. Was können Schuldner bei Inkassoforderungen tun?
Zunächst einmal gilt: Nicht nervös werden, sondern Ruhe bewahren!
Dann sollten Sie einige Punkte überprüfen. Zunächst müssen der Gläubiger und die Hauptforderung korrekt sein. Auf dem Briefbogen des Inkassobüros können Sie auch sofort feststellen, ob es sich um ein registriertes Unternehmen handelt, denn das muss angegeben werden.
Im Zweifelsfall hilft ein kostenloser Blick in das Rechtsdienstleistungsregister. Ist das Büro nicht registriert, darf es auch keine Kosten und Gebühren verlangen. In solchen Fällen können Sie Forderungen leicht abwehren und davon ausgehen, dass das Inkasso für Sie kostenlos ist.
Um herauszufinden, ob das Inkassobüro überhaupt befugt ist, den Gläubiger zu vertreten, können Sie sich die Abtretungsurkunde oder die Originalvollmacht vorlegen lassen. Des Weiteren sollten Sie sich genau ansehen, ob die Forderungsaufstellung sämtliche Informationen darüber enthält, wie sich die Inkassokosten zusammensetzen.
Falls nicht, lassen Sie sich ein detailliertes Verzeichnis der Forderungen zu schicken. Ansonsten können Sie nicht nachvollziehen, ob die aufgeführten Posten rechtmäßig und die Inkassokosten nicht überhöht sind.
Besonders misstrauisch sollten Sie werden, wenn die Inkassokosten höher als die Hauptforderung sind. Dann geht mit größter Wahrscheinlichkeit nicht alles mit rechten Dingen zu.
5. Zum Schluss noch drei nützliche Tipps
1. Wenn die Forderung des Inkassobüros unberechtigt ist, sollten Sie schriftlich und am besten per Einschreiben oder per Fax widersprechen, damit Sie im Zweifelsfall einen rechtssicheren Beleg vorweisen können. Wenn Sie lediglich telefonisch Widerspruch einlegen, haben Sie keinerlei Beweismittel in der Hand.
2. Ist die Forderung sowohl dem Grund als auch der Höhe nach gerechtfertigt, zahlen Sie Ihre Schulden am besten umgehend, um Folgekosten zu vermeiden. Falls Sie momentan nicht dazu in der Lage sind, versuchen Sie, eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger oder mit dem Inkassobüro zu vereinbaren.
3. Unterzeichnen Sie niemals ein Schuldanerkenntnis! Ansonsten können Sie die darin inbegriffenen Inkassokosten nicht mehr vermeiden, selbst wenn sie zu hoch angesetzt sind.
Fazit: Ihre Schuldnerberatung hilft Ihnen weiter
Wenn Sie unsicher sind, ob die Forderung eines Inkassobüros gerechtfertigt ist oder wenn Ihnen die Gebühren zu hoch erscheinen, zögern Sie nicht und melden Sie sich bei uns. Als kompetente und erfahrene Schuldnerberatung in München kennen wir die Vorgehensweisen von Inkassobüros genau und können Ihnen bei unberechtigten Forderungen sicher weiterhelfen.
Gerne sind wir für Sie da!
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