ARAG Verbrauchertipps
03.07.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Radeln für Grundsicherungsempfänger Pflicht
Wer Leistungen aus der Grundsicherung in Anspruch nimmt, kann nicht darauf bauen, vom Jobcenter Geld für einen Pkw zu bekommen, um zur Arbeit zu kommen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei einer Wegstrecke von unter zehn Kilometern zum nächstgelegenen Bahnhof unter Umständen auch das Fahrrad benutzt werden muss. In einem konkreten Fall wohnte ein junger Mann knapp sechs Kilometer vom nächsten Bahnhof entfernt, von wo er einen Zug zur Arbeit nehmen konnte. Zur Arbeit waren es 35 Kilometer. Das Problem: Der letzte Bus vom und zum Bahnhof fuhr um 19.00 Uhr, seine Arbeitszeiten dauerten aber teilweise bis 22.00 Uhr. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln war der Bahnhof also nicht immer erreichbar. Daher beantragte er beim Jobcenter Fördergeld für einen eigenen Wagen. Doch dies lehnte ab und die angerufenen Richter ebenfalls. Ihre Begründung: Einem erwachsenen, gesunden Mann sei es durchaus zuzumuten, eine Strecke unter zehn Kilometern bis zum Bahnhof mit dem Rad oder zur Not auch in einer Fahrgemeinschaft zurückzulegen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 200/19 B ER).
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Keine Vorschuss- und Ratenzahlung an Kieferorthopäden
Zahnspangen sind teuer. Meistens müssen Eltern weit über tausend Euro berappen, damit das Gebiss des Nachwuchses herzeigbar wird. Da freut man sich über eine Ratenzahlung. Aber die ARAG Experten warnen: Der Zahnarzt darf die Rechnung - egal, ob in monatlichen Raten oder in einer Summe zahlbar - erst stellen, nachdem die Behandlung beendet ist. Vorschusszahlungen sind unzulässig. In einem konkreten Fall sollten Patienten unabhängig von den einzelnen, konkreten Behandlungsschritten schon vorab die gesamten Behandlungskosten auf einen Schlag oder in monatlich gleichbleibenden Raten zahlen. Und zwar ohne die jeweilige Abrechnung. Zu wenig transparent und ein Verstoß gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte, meinten die Richter (Landgericht Münster, Az.: 12 O 359/15, und Anerkenntnisurteil Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-4 U 145/16).
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Tempolimit beim Ausweichen für Rettungsfahrzeuge?
Wenn man im Rückspiegel das Blaulicht flackern sieht und das Martinshorn mit jeder Sekunde lauter wird, sollte man schleunigst Platz machen. Aber wohin, wenn kein Platz am Fahrbahnrand ist und der Vordermann keine Lücke gelassen hat? Dann heißt es Gas geben und zur nächsten Lücke fahren! Wer dabei geblitzt wird, muss nach Auskunft der ARAG Experten nicht mit einem Bußgeld rechnen, ist allerdings in der Beweispflicht. Taucht also auf dem Blitzerfoto kein Krankenwagen im Hintergrund auf, sieht es schlecht aus für den Fahrer. Gleiches gilt auch, wenn das Rettungsfahrzeug nur Blaulicht und kein Einsatzhorn eingeschaltet hat. Zwar besagt die Straßenverkehrsordnung (§ 38 Absatz 2), dass Einsatzfahrzeuge nur dann ein Wegerecht haben, wenn beides aktiviert ist, doch im Zweifel sollten Autofahrer auch hier über das Tempolimit hinaus beschleunigen und Platz machen.
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