Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Werbung mit Streichpreisen
02.02.2023
Politik, Recht & Gesellschaft
Werbung mit Rabatten und Streichpreisen verstößt nach einem Urteil des Landgerichts München vom 10.10.2022 gegen das Wettbewerbsrecht, wenn keine geeignete Bezugsgröße angegeben wird.
Das Wettbewerbsrecht soll einen fairen Wettbewerb gewährleisten und u.a. eine Irreführung der Verbraucher verhindern. Angebote und Rabatte sind ein beliebtes Mittel, Kunden für die Produkte zu interessieren. Bei der Werbung mit Streichpreisen muss aber eine geeignete Bezugsgröße angegeben werden, damit sie nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die ihre Mandantschaft auch im Wettbewerbsrecht berät.
Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts München vom 10. Oktober 2022. Das Gericht stufte eine Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen als wettbewerbswidrig ein (Az. 42 O 9140/22).
Die Online-Plattform hatte Parfums sowohl über Drittanbieter als auch im Direktverkauf angeboten. Dabei bewarb sie die Parfums in der Übersichtsgalerie und auf den jeweiligen Produktseiten mit Angeboten. Dabei wurde der Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenübergestellt und zudem die prozentuale Ersparnis mit einem roten Rabatt-Kästchen hervorgehoben. Der Haken dabei war, dass sich die dargestellte Ersparnis immer auf den Unterschied zwischen dem teuersten und günstigsten Angebot auf der Plattform bezog - unabhängig davon, welcher Händler das Parfum anbietet.
Das LG München sieht in dieser Darstellungsweise einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG und eine Irreführung der Verbraucher, da es den vermeintlichen Rabatten an einer klaren Bezugsgröße fehle. Dem Verbraucher werde so vermittelt, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handelt. Allerdings stelle der angezeigte Vergleich zwischen dem teuersten und günstigsten Angebot eben keine Bezugsgröße dar. Hier liege ein hohes Irreführungspotenzial, so das Gericht.
Weiter führte es aus, dass die verwendeten Streichpreise beim Direktverkauf gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Denn entgegen der Vorgabe stelle die Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den die Plattform selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verwendet hat, sondern beziehe sich auf den teuersten Verkaufspreis auf der Plattform. Dies sei unlauter und könne Verbraucher und Mitbewerber benachteiligen, so das LG München.
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