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Justizskandal Münster: Mark Bellinghaus-Raubal wendet sich mit openPetition an die Öffentlichkeit
Beweise sind dazu da Recht zu erhalten. Vor der Justiz Münster scheint dies jedoch eine schwierige Sache zu sein.
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Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nach der Hochzeit: Die Qual der Wahl bei der Steuer
03.07.2023
Politik, Recht & Gesellschaft

Nach der Hochzeit kommt das Ehegattensplitting
Haben zwei sich Liebende geheiratet, werden sie als unbeschränkt Steuerpflichtige vom Finanzamt gemeinsam veranlagt. Das heißt sie verschmelzen steuerlich gesehen zu einer Steuerperson. Dies geschieht entweder durch Ankreuzen auf der Steuererklärung oder automatisch, wenn kein Kreuz gesetzt wurde. Der Vorteil liegt darin, dass Ehepaare ihre Steuererklärung gemeinsam erstellen können und somit nicht nur Doppelarbeit, sondern in der Regel auch Steuern einsparen können. Das Zauberwort heißt Ehegattensplitting.
Es bringt einige Vorteile mit sich und gilt rückwirkend für das ganze Hochzeitsjahr, auch wenn erst Ende Dezember geheiratet wird. So kommen für beide Ehegatten die zwei Grundfreibeträge voll zum Tragen, auch wenn ein Gehalt darunter liegt. Der Wow-Effekt: Gemeinsam werden nicht so hohe Steuersätze erreicht, weil der höhere Steuersatz durch den niedrigeren im Mittel gedrückt wird. Schöpft einer von beiden seine Freibeträge, wie den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, nicht aus, kann die Differenz vom anderen Ehepartner genutzt werden.
Wie hoch ist die Steuerersparnis?
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Der Steuervorteil fällt umso höher aus, je größer die Einkommensdifferenz der beiden ist. Nehmen wir an, ein Mann hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 50.000 Euro und eine Frau von 20.000 Euro. Als unverheiratetes Paar wird die Einkommensteuer für den Einzelnen nach der Grundtabelle berechnet. Der Mann muss 11.343 Euro und die Frau 1.956 Euro an Einkommensteuern abführen. Die summierte Steuerlast beträgt folglich 13.299 Euro.
Sind die beiden miteinander verheiratet und lassen sich zusammen veranlagen, wird für die Einkommensteuer die Splittingtabelle herangezogen. Dabei wird beider Einkommen erst addiert (macht zusammen 70.000 Euro) und dann halbiert sozusagen wieder aufgesplittet. Von diesen 35.000 Euro wird die Steuer berechnet. Sie beträgt 6.216 Euro pro Person. Mal zwei macht das eine Steuerlast von 12.432 Euro für das Paar aus. Mit dem Ehegattensplitting fallen in diesem Beispiel also 867 Euro weniger an Steuern an. Verdient die Ehefrau im Beispiel nur 15.000 Euro im Jahr, steigt der Steuervorteil auf 1.187 Euro an.
Alle Jahre wieder eine neue Wahl
Es steht Ehegatten grundsätzlich frei, ob sie sich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Dies ist unabhängig von der Wahl der Steuerklassenkombination. Was im Einzelfall vorteilhafter ist, sollte durchgerechnet werden. Ein Lohnsteuerhilfeverein berechnet das automatisch bei der Erstellung der Steuererklärung. Die Entscheidung, welche Veranlagungsart gewählt wird, muss jedes Jahr von Neuem getroffen werden. Wird nichts angekreuzt, nimmt das Finanzamt standardmäßig die gemeinsame Veranlagung und nicht die günstigere Variante an. Allerdings sollte man die Entscheidung nicht dem Finanzamt überlassen.
In zahlreichen Fällen fahren Eheleute mit einer Einzelveranlagung besser. Bei einer hohen Abfindung, beim Bezug von Entgeltersatzleistungen oder hohen Krankheitskosten eines Ehepartners sollte die einzelne Veranlagung beispielsweise in Erwägung gezogen werden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung fällt der Steuerbonus hingegen umso höher aus, je größer das Einkommensgefälle zwischen den Partnern ist. Im Fall eines Alleinverdieners ist das Ehegattensplitting also ideal.
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