Pressemitteilung von Schumacher & Partner PartG mbB

"Oh du verspätete..."


Politik, Recht & Gesellschaft

Wichtige Tipps und Hinweise

Die Zeit um die Jahreswende ist voller Highlights. Neben Weihnachten und Silvester gehört bei vielen auch die winterliche Reise dazu. Egal, ob die Auszeit im karibischen Sommer oder der Skiurlaub ansteht: Bei der Urlaubsbuchung kann es immer zu Problemen kommen. Die Rechtsanwaltskanzlei Schumacher und Partner hat in den letzten Jahren rund 20.000 Beschwerden bearbeitet. Aus diesem "Erfahrungsschatz" zu Mängeln, Verspätungen und ähnlichen Einschränkungen gibt es hier die wichtigsten Empfehlungen, wie Urlauber zu ihrem Recht kommen.

Buchungen bei Online-Plattformen: Vorsicht bei leeren Versprechungen

Die Skihütte in den Bergen und das Haus am Strand haben eines gemeinsam: Bei der Buchung über das Internet steht die malerische Beschreibung häufig im Kontrast zu den vorgefundenen Bedingungen. Volker Henn-Anschütz, Reiserechts-Experte und Seniorpartner bei Schumacher und Partner, rät: "Ganz wichtig: Machen Sie Screenshots von den Online-Beschreibungen! Denn Websites lassen sich schnell ändern - und dann gibt es gar keinen Beweis für die Mängel." Sollten die Mängel nicht beseitigt werden, sind Preisminderungen oder gar vollständige Rückerstattungen in vielen Fällen durchaus möglich.

Regeln für erfolgreiche Reklamationen

Um an sein Recht zu kommen, sind jedoch weitere Regeln zu beachten. Gerade bei Pauschalreisen müssen Reisende noch vor Ort aktiv werden, um einen Anspruch geltend zu machen. Wenn ein Problem festgestellt wird, wird dringend empfohlen, sich umgehend an die "Reiseleitung vor Ort" zu wenden, damit das Problem so schnell wie möglich behoben werden kann. Dieser Kontakt muss auf den Reiseunterlagen stehen. Die Reklamation sollte schriftlich erfolgen, damit sie dokumentiert ist.

Mängelbeseitigung verlangen

"Die Mängelbeseitigung muss in diesem Fall ausdrücklich verlangt werden", erklärt Volker Henn-Anschütz, Seniorpartner der Kanzlei, den nächsten Schritt. Es ist vorteilhaft, Fristen für Organisatoren festzulegen. Einer Fristsetzung bedarf es nur, wenn das Reisebüro nicht unverzüglich Abhilfe schaffen kann. Wer beispielsweise seinen Flug verpasst, weil der Bus Verspätung hat, kann ohne Fristsetzung ein Taxi zum Flughafen nehmen.
Nach Ablauf der Frist und ohne Beseitigung des Mangels durch das Reisebüro kann der Reisende vom Reiseveranstalter Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Kann der Mangel nicht behoben werden, hat der Reiseveranstalter eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Außerdem muss er den Reisepreis mindern, wenn die Ersatzleistung nicht mindestens gleichwertig ist.

Ansprüche an der richtigen Stelle erwirken

"Wichtiger Hinweis: Ansprüche müssen beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden, nicht beim Reisebüro oder bei der Vermittlungsplattform", sagt Henn-Anschütz. Reisende sollten eine Reisepreisminderung verlangen und die aufgetretenen Reisemängel so genau wie möglich beschreiben. Hier ist es wichtig, Beweismittel zu sichern. Was besonders im Streitfall hilfreich ist: Fotos oder auch Videos (bei Lärmbelästigung) des Mangels, schriftliche Bestätigung der Airline bei Flugverspätungen, Zeugen, die das Problem bestätigen können. Briefe sind per Einwurfeinschreiben an den Vertragspartner zu senden.

Portale wie stressimurlaub.de helfen den Kunden mit der Kombination von Legal-Tech und Expertise im Reiserecht. Mit Hilfe von IT-Prozessen werden diese Fälle zügig behandelt. So lohnt sich eine rechtliche Durchsetzung von Reisepreisminderungsansprüchen auch bei geringeren Beträgen für die geschädigten Kunden.

Firmenkontakt:

Schumacher & Partner PartG mbB
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Deutschland
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