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Justizskandal Münster: Mark Bellinghaus-Raubal wendet sich mit openPetition an die Öffentlichkeit
Beweise sind dazu da Recht zu erhalten. Vor der Justiz Münster scheint dies jedoch eine schwierige Sache zu sein.
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Pressemitteilung von ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Bausparvertrag erben - Aktuelle Verbraucherfrage der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
19.12.2023
Politik, Recht & Gesellschaft

Was geschieht mit dem Bausparvertrag, wenn der Bausparer verstirbt?
Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
22,6 Millionen Deutsche hatten zum Ende des Jahres 2022 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Kommt es zu Lebzeiten nicht zur Auszahlung, ist der Bausparvertrag neben Geld oder Immobilien Teil des Nachlasses. Im Erbfall gilt dieser als Vermögenswert und gehört damit zur Erbmasse. Erben müssen sich dann entscheiden, ob sie den Vertrag weiterführen oder kündigen wollen. Wer den Vertrag auflöst, erhält - manchmal nach einer vertraglich geregelten Wartezeit - das Bausparguthaben ausgezahlt. Gibt es mehrere Erben, müssen diese gemeinsam entscheiden, was mit dem Vertrag passieren soll. In der Regel wird dieser aufgelöst und das Bausparguthaben entsprechend der Erbanteile unter allen aufgeteilt. Erben, die den Vertrag fortsetzen möchten, erhalten alle Rechte, die auch dem Verstorbenen zuteil waren. Das schließt auch mögliche Bonuszinsen und Wohnungsbauprämien mit ein. Schlagen Erben das Erbe beispielsweise aufgrund einer Überschuldung des Nachlasses aus, erhalten sie nichts. Um Zugriff auf den Vertrag zu erhalten, müssen sie die Sterbeurkunde und entweder den Erbschein oder das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts bei der Bausparkasse einreichen. Übrigens: Es gibt eine Ausnahme, bei der der Bausparvertrag nicht automatisch Teil der Erbmasse ist. Denn wie bei einer Lebensversicherung, kann eine bestimmte Person als Bezugsberechtigter eingetragen sein, zum Beispiel der Ehepartner. In diesem Fall hat diese Person dann alle Rechte aus dem Bausparvertrag und er ist kein Teil Nachlasses. Sind Erben und Bezugsberechtigte identisch, können die Erben das Erbe ausschlagen und erhalten trotzdem die Bausparsumme, da diese nicht zum Erbe gehört.
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