Schweigerecht des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
11.03.2024 / ID: 408478
Politik, Recht & Gesellschaft
Beschuldigte in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben gemäß §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 3 S. 2 StPO das Recht zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu schweigen. In Situationen mit besonderer Belastung für Beschuldigte, insbesondere bei Kontrollen, Durchsuchungen, Festnahmen und Verhaftungen kommt es hingegen zunehmend oft zu selbstbelastenden Spontanäußerungen oder Angaben zur Sache im Rahmen sogenannter informatorischer Befragungen noch vor der eigentlichen Vernehmung und förmlichen Belehrung. Meist besteht noch gar kein Anfangsverdacht und folglich auch keine Belehrungspflicht. Fragen nach der PIN für das mitgeführte Smartphone, oder woher man denn gerade komme können zur Selbstbelastung (z.B. im Hinblick auf eine mögliche "Einfuhr" von Betäubungsmitteln nach § 30 BtMG) und einen Anfangsverdacht führen und als Spontanäußerung oder Angaben im Rahmen einer lediglich informatorischen Befragung verwertbar sein. Ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten und damit die Beschuldigteneigenschaft und Pflicht zur Belehrung ergibt sich für die Ermittlungsbehörden häufig erst nach erfolgter selbstbelastender Spontanäußerung. Die anschließende Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht erfolgt dann meist zu spät, denn die möglicherweise selbstbelastende Spontanäußerung ist bereits getätigt und gegen den Beschuldigten verwertbar.Dabei müssen Beschuldigte, erst Recht wenn für die Ermittlungsbehörden noch kein Anfangsverdacht und keine Beschuldigteneigenschaft besteht, keine Angaben zur Sache machen und sollten dies auch nicht ohne den Beistand eines Anwalts und Strafverteidigers tun. Rechtsanwalt Mario Dujmovic berät und verteidigt als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren bei Durchsuchungen und Festnahmen.
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