ARAG Recht schnell...
17.07.2024 / ID: 415139
    
  Politik, Recht & Gesellschaft
    
  
+++ Vermieter darf Kaution länger einbehalten +++Der Sinn einer Mietkaution ist klar: Gibt es Schäden an der Mietsache, darf der Vermieter das hinterlegte Geld nutzen, um nach Auszug des Mieters davon Reparaturen zu zahlen bzw. die Kaution gegenzurechnen. Bislang hatten Vermieter dafür sechs Monate Zeit. Diese Verjährungsfrist wurde nun laut Auskunft der ARAG Experten vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Vermieter dürfen demnach Schäden an der Wohnung auch noch länger als ein halbes Jahr nach dem Auszug des Mieters mit der Kaution verrechnen. Voraussetzung: Die Schäden müssen nachweisbar sein und der Vermieter muss seine Ansprüche wegen einer Beschädigung innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht haben (Az.: VIII ZR 184/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH .
+++ So nah und doch zu weit +++
Ein Hotel, das 1,3 Kilometer vom Strand entfernt ist, befindet sich nicht "nur wenige Gehminuten" entfernt. Weil ein Reiseveranstalter ein Hotel dennoch so beworben hatte, muss er nun die Kosten für ein Ersatzhotel erstatten und Schadensersatz zahlen. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 242 C 13523/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München .
+++ Rangelei bei Verkehrskontrolle - keine Unfallversicherung +++
Ein Lkw-Fahrer geriet während seiner Arbeitszeit in eine Verkehrskontrolle. Weil er sich der Aufforderung, die Lkw-Schlüssel herauszugeben, widersetzte, kam es zu einer Rangelei mit der Polizei. Der Fahrer wurde verletzt. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich nach Auskunft der ARAG Experten laut Sozialgericht Hannover allerdings nicht (Az.: S 11 KR 285/19 KH).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des SG Hannover .
+++ Apotheker darf "Pille danach" nicht verweigern +++
Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen davon absehen, zugelassene Arzneimittel wie die "Pille danach" anzubieten. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten, unterstrich laut ARAG Experten das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 90 H 1/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OV G.
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